Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabenbereich des Aufsichtsratsvorsitzenden

 

Normenkette

AktG § § 76 ff., §§ 111, 116

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 25.02.2005; Aktenzeichen 5 O 87/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.04.2007; Aktenzeichen II ZR 325/05)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 25.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2003 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage (früher Zinslauf) wird abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.327,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2004 zu zahlen.

3. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Kläger aus der Honorarrechnung vom 17.3.2004 kein den Betrag von 11.327,40 EUR nebst Zinsen übersteigender Anspruch zusteht.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung i.H.v. dem Betrag nach unstreitigen 11.600 EUR für das Jahr 2002 sowie die Bezahlung seiner Rechnung vom 17.3.2004 (Bl. 207-209 GA) für anwaltliche Beratung der Beklagten.

Der Kläger begründet den geltend gemachten Vergütungsanspruch für seine Aufsichtsratstätigkeit im Jahr 2002 mit den Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten über seine Tätigkeit und deren Honorierung.

Die weiter - erstmals im Berufungsverfahren - geltend gemachte Forderung begründet er damit, dass er für die Beklagte als Anwalt beratend im Rahmen einer beabsichtigten weiteren Gesellschafter-Beteiligung tätig geworden sei.

Die Beklagte wendet sich gegen die Klageforderung für die Aufsichtsratsvergütung zum einen mit der Begründung, dass der Kläger als Aufsichtsratsvorsitzender maßgebliche Pflichten im Rahmen der beabsichtigten weiteren Gesellschafter-Beteiligung verletzt und dadurch den Anspruch auf seine Vergütung verloren habe. Des Weiteren rechnet die Beklagte mit behaupteten Gegenforderungen auf, die sie aus einer behaupteten Schlechtberatung hinsichtlich der beabsichtigten weiteren Gesellschafter-Beteiligung ableitet und entsprechende Kosten für eine Prospekterstellung und Anzeigen/Werbung in Zeitungen in klageübersteigender Höhe in ihre Berechnung einstellt.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus der anwaltlichen Beratungstätigkeit (Rechnung v. 17.3.2004) zustünden, da diese Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei.

Das LG hat den Vergütungsanspruch (Aufsichtsratstätigkeit - 11.600 EUR nebst Zinsen) zugesprochen und auf die Widerklage festgestellt, dass dem Kläger aus der Honorarrechnung vom 17.3.2004 kein den Betrag von 11.327,40 EUR übersteigender Anspruch zustehe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Klageabweisung sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines anwaltlichen Honoraranspruchs für Beratungstätigkeit anstrebt.

Nachdem der Kläger durch Leistungsantrag den Honoraranspruch für anwaltliche Beratungstätigkeit i.H.v. 11.327,40 EUR im Berufungsverfahren gestellt hat, haben die Parteien den Feststellungsantrag aus der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 6.6.2005 (Bl. 372 GA) - Nr. 2 - übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3-6, Bl. 341-344 GA) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf die zulässige Anschlussberufung mit der darin enthaltenen sachdienlichen Klageerweiterung ist das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 11.327,40 EUR nebst Zinsen für anwaltliche Beratungstätigkeit zu verurteilen.

Der Feststellungsausspruch (Nr. 3 des Tenors) wurde von dem Kläger nicht angefochten und ist daher rechtskräftig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung, des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches nach Grund und Höhe, zu Grund, Ablauf, Inhalt und Ergebnissen der anwaltlichen Beratung der Beklagten durch den Kläger, dem noch nicht gegebenen Abschluss der Beratungstätigkeit im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospektes und Durchführung der Werbemaßnahmen sowie zur Berechtigung der geltend gemachten Honorarforderung für anwaltliche beratende Tätigkeit der Beklagten auf die eingehende und überzeugende Begründung in dem angefochtenen Urteil (S. 6-13, Bl. 344-351 GA), ...

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