Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 07.07.1998; Aktenzeichen 7 O 21/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.07.1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemieteten Lagerraumes.

Der Kläger mietete von den Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 05.11.1995 einen Kellerraum zur Nutzung als gewerbliches Lager. Nachdem an dem Haus, in welchem sich der Kellerraum befand, im Rahmen von Bauarbeiten vorübergehend das Dach abgedeckt worden war, drang bei heftigen Regenfällen Anfang Oktober 1997 Wasser in den Raum ein.

Der Kläger hat vorgetragen, durch das eindringende Wasser seien an verschiedenen von ihm dort gelagerten Waren und Einrichtungsgegenständen Wasserschäden entstanden. Diese seien von den Beklagten zu ersetzen. Die Beklagten haben sich demgegenüber auf im Mietvertrag enthaltene Haftungsausschlußklauseln berufen und darüber hinaus vorgetragen, daß sie für die entstandenen Schäden auch deshalb nicht haftbar gemacht werden könnten, weil die Bauarbeiten an dem Haus nicht von ihnen veranlaßt worden seien. Ein Verschulden treffe sie nicht. Die Schadenshöhe wird bestritten.

Die Klage ist in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen worden, die Ursächlichkeit des Wassereinbruchs für die vorgetragenen Schäden sei nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Ein diesbezügliches Beweisangebot in einem vom Kläger nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat das Landgericht nicht zugelassen.

Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil mit der Berufung. Er ergänzt seinen Vortrag erster Instanz. Zusätzlich trägt er vor, ein weiterer Schaden sei infolge eines undichten Wasserhahns in dem Lagerraum auf getreten. Außerdem macht er geltend, der vertragliche Haftungsausschluß sei unwirksam; zumindest greife er vorliegend nicht ein, weil den Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Der Kläger stellt den Antrag,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.647,70 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 16.12.1997 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen u. a. geltend, das Vorbringen des Klägers zur Schadensentstehung sei verspätet.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.

Die Beklagten sind für die Schäden an den vom Kläger eingebrachten Sachen gemäß § 13 Nr. 7 des schriftlichen Mietvertrages vom 05.11.1995 nicht haftbar. Es bedarf deshalb keiner Beweisaufnahme darüber, ob die vom Kläger geltend gemachten Schäden wirklich durch in den Lagerraum eindringendes Wasser hervorgerufen wurden.

§ 13 Nr. 7 Satz 1 des Mietvertrages lautet:

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfanges die Einwirkungen sind, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Diese Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam. Sie stellt keine überraschende Klausel i. S. des § 3 AGBG dar, sondern Haftungsbeschränkungen dieser Art sind in gewerblichen Miet- und Dienstleistungsverträgen weit verbreitet. Des weiteren liegt keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i. S. des § 9 AGBG vor. Dem Rechtsgedanken des § 11 Nr. 7 AGBG entspricht es, daß die Haftung nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Es handelt sich auch nicht um eine die Erreichung des Vertragszweckes gefährdende Einschränkung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. „Kardinalpflicht”).

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ist eine die Unwirksamkeit nach Absatz 1 begründende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Pflichten des Verwenders, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Es genügt also nicht die Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten; vielmehr muß hinzukommen, daß dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (BGH NJW 1990, S. 761, 764), d. h., daß dem Vertragspartner solche Rechtspositionen genommen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGH NJW 1988, S. 1785, 1787). Eine solche Aushöhlung des Vertrages ist hier nicht gegeben.

Vertragszweck ist nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 05.11.1995 die Zurverfügungstellung eines Raumes zum Betrieb eines gewerblichen Lagers. Zwar gehört zu den vertraglichen Pflichten des Vermieters grundsätzlich auch die Verpflichtung, den Raum während der Mietzeit in v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge