Normenkette

BGB §§ 661a, 762, 18 S. 1, § 5 Nrn. 1, 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 177/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.1.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG im Zinsausspruch abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus 13.293,59 Euro Zinsen p.a. i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 seit dem 17.1.2001 zu zahlen.

Die weiter gehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einlosung einer „Gewinnzusage”. Er ist seit längerer Zeit Kunde der Beklagten (Geschäftssitz: Niederlande) und erhielt von ihr eine „Information über Guthaben” i.H.v. 26.000 DM. Außerdem war eine Bescheinigung der „Euro Devis” beigelegt, in der mitgeteilt wurde, es sei für den Empfänger ein Konto i.H.v. 26.000 DM entspr. 13.011,09 Euro angelegt. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat ggü. dem auf § 661a BGB gestützten Auszahlungsbegehren geltend gemacht, es handele sich nicht um eine Gewinnzusage, sondern allenfalls um ein formunwirksames und damit nichtiges Schenkungsversprechen. Außerdem sei in den Teilnahmebedingungen auf der Rückseite des Informationsschreibens klargestellt, dass ein einklagbarer Anspruch nicht bestehe.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage i.H.v. 13.293,59 Euro (entspr. 26.000 DM) stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ abgeleitet und hat § 661a BGB herangezogen. Den auf der Rückseite des Anschreibens versteckten Hinweis, es handele sich um ein Gewinnspiel, das § 762 BGB unterfalle, hat es nicht durchgreifen lassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen vorbringt:

Da der Anspruch aus § 661a BGB auf Rechtsscheinhaftung beruhe und es nicht um eine Sanktionierung der Verletzung vorvertraglicher Pflichten gehe, sei Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ unanwendbar und die Zuständigkeit des LG nicht begründet.

Wegen der Teilnahme an mehreren Gewinnspielen habe der Kläger die Teilnahmebedingungen genau gekannt und habe gewusst, dass allenfalls Aussicht auf einen Kleingewinn bestanden habe. Es sei falsch, wenn das LG auf einen „durchschnittlichen” Verbraucher abstelle. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH komme es auf den „mündigen” Verbraucher an. Der Hinweis in den Teilnahmebedingungen sei nicht versteckt. Es sei angegeben, wo sich die Teilnahmebedingungen befänden, die in derselben Schriftgröße abgefasst seien wie das Anschreiben.

Der Kläger hat hinsichtlich des Zinsanspruchs Anschlussberufung eingelegt und ist dem Berufungsvorbringen entgegengetreten.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf das Urteil erster Instanz und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Auf die teilweise gerechtfertigte Anschlussberufung des Klägers sind (höhere) Verzugszinsen zuzusprechen.

I. Die Klage ist zulässig

Das LG hat seine Zuständigkeit zu Recht angenommen.

Die Beklagte kann zwar im Berufungsverfahren entgegen § 512a ZPO rügen, dass die internationale Zuständigkeit des LG nicht bestanden habe (vgl. Zöller/Gummer, 22. Aufl., § 512a ZPO Rz. 5 m.w.N.).

Diese Rüge greift indes nicht durch.

Die Zuständigkeit ergibt sich schon aus Art. 18 EuGVÜ, denn die Beklagte hat sich rügelos auf das Verfahren vor dem LG eingelassen (vgl. zur Prüfung Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 18 EuGVÜ Rz. 63/64).

Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob die Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – wie vom LG angenommen – oder aus Art. 5 Nr. 3 bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ herzuleiten wäre (vgl. dazu Lorenz, NJW 2000, 3309).

II. Die Klage ist begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus § 661a BGB.

1. Da die Parteien von der Anwendbarkeit deutschen Rechts übereinstimmend ausgehen, bedarf das keiner näheren Darlegung. Im Übrigen ist im Fall der Rechtsscheinshaftung – um eine solche Haftung geht es bei § 661a BGB – nach deutschem IPR an den Ort anzuknüpfen, an dem das Vertrauen erweckt worden ist. Das ist hier der Ort in Deutschland, an welchem die Gewinnmitteilung bestimmungsgemäß empfangen wurde (vgl. im Einzelnen Lorenz, NJW 2000, 3308 m.w.N.).

2. Die Beklagte hat als Unternehmer (§ 14 BGB) dem Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung gemacht und durch deren Gestaltung den Eindruck erweckt, dass er einen Preis gewonnen hat.

Auf die Ausführungen des LG zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 661a BGB nimmt der Senat Bezug.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Durch die „Information über Guthaben” i.V.m. der Mitteilung, es sei zu...

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