Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen

 

Verfahrensgang

AG Sinzig (Urteil vom 12.10.1999; Aktenzeichen 8 F 128/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 12.10.1999 wird, soweit sie sich gegen Ziffer III (Güterrecht) und IV (Ehegattenunterhalt) des Urteilstenors richtet, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, geboren 1940, ist Oberamtsrat im B., die Antragsgegnerin, geboren 1931, ist Rentnerin. Die Parteien haben am 23. Dezember 1992 geheiratet. Seit Oktober 1995 lebten sie zunächst in der Ehewohnung getrennt. Im August 1996 ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 1996 stellte der Antragsteller Scheidungsantrag, der am 2. Oktober 1996 zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin hatte zunächst mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. November 1996 dem Scheidungsantrag zugestimmt. Die Prozessbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom 10. August 1999 das Mandat nieder, neue Bevollmächtigte haben sich für die Antragsgegnerin nicht bestellt.

Zum Termin vom 17. September 1999 erschien die Antragsgegnerin trotz persönlicher Ladung nicht. Sie hatte per Fax mitteilen lassen, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, zum Termin zu kommen. Sie reichte dann in der Folge ein Attest nach, wonach sie an Hypertonie und an Schwindel-Anfallen leide. Gleichzeitig teilte sie mit, sie könne wegen dieser Erkrankung auch nicht zum Termin vom 28. September 1999 erscheinen.

Der Amtsrichter stellte im Termin fest, die Entschuldigung sei nicht ausreichend und schied – eine Anhörung des Antragstellers war bereits im Termin vom 17. September 1999 erfolgt (Blatt 96 GA) – durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien und regelte den Versorgungsausgleich derart, dass zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der W. Anwartschaften in Höhe von 232,73 DM auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der B. begründet wurden.

Die Antragsgegnerin hatte im Verbund die Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.154,00 DM monatlich beantragt, sowie eine Stufenklage zum Zugewinn erhoben. Diese Anträge wies das Amtsgericht zugleich in Wege des Versäumnisurteils zurück.

Gegen diese Entscheidung (zugestellt am 19. Oktober 1999 – Bl. 110 GA) wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung (eingegangen am 18. November 1999 – Bl. 132 GA), mit der sie in erster Linie beantragt, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. „Ansonsten” stellt sie die Anträge, „die Scheidungsklage abzuweisen”, auf „nachehelichen Unterhalt entsprechend dem Trennungsunterhalt” und auf Auskunft über das Endvermögen.

Sie meint, das Amtsgericht hätte sie anhören müssen. Sie sei zu beiden Terminen ausreichend entschuldigt gewesen. Wenn das Amtsgericht die ärztlichen Atteste anders beurteilt habe, habe es sich eine ihm nicht zustehende Sachkunde angemaßt. Letztlich sei faktisch auch über die Scheidung durch Versäumnisurteil entschieden worden. Da dies aber nicht zulässig sei, sei das Urteil insgesamt nach § 513 Abs. 2 ZPO anfechtbar. Das Amtsgericht hätte auch insgesamt im Verbund einheitlich entscheiden müssen; eine Entscheidung teilweise durch Versäumnisurteil sei nicht zulässig. Im übrigen seien der Auskunftsanspruch zum Zugewinn und ebenso zum Unterhalt noch in erster Instanz anhängig. Darüber könne das Rechtsmittelgericht überhaupt nicht entscheiden.

Der Antragsteller trägt vor, weil die Voraussetzungen der Scheidung unzweifelhaft gegeben gewesen seien, habe diese auch erfolgen müssen. Eine Anhörung sei nicht zwingend erforderlich. Im übrigen sei die Antragsgegnerin nicht an der Wahrnehmung der Termine gehindert gewesen; sie versuchen lediglich, das Verfahren zu verzögern. Keinesfalls sei über die Scheidung durch Versäumnisurteil entschieden worden. Was die Entscheidung zum Zugewinnausgleich angehe und zum Unterhalt, so sei die Berufung unzulässig, weil hiergegen der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben gewesen sei, und zwar ausschließlich.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 30. Juni 2000 erschien die Antragsgegnerin genauso wenig wie im vorangegangenen Termin vom 26. Mai 2000.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 12. Oktober 1999 zurückzuweisen,

hilfsweise nach Aktenlage, ganz hilfsweise durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Über die Berufung der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 542 Abs. 3, 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO nach Antenlage zu scheiden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin war im Termin anwesend, hat jedoch keinen Antrags gestellt; deshalb lag die – für eine Entscheidung nach § 331 a ZPO notwendige – Säumnis vor. Es wurde bereits im Termin vom 26. Mai 2000 mündlich verhandelt (§ 251 a Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung i...

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