Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 22.04.2005; Aktenzeichen 5 O 248/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen VIII ZR 267/05)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Mainz vom 22.4.2005 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 21/26 und die Beklagte 5/26 der Gerichtskosten, die Klägerin 21/26 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von Schadensersatz sowie Handelvertreterausgleich aufgrund eines fristlos gekündigten Handelsvertretervertrages zwischen der Beklagten und J.S.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.653,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 zu zahlen, ihr zur Durchsetzung des genannten Anspruchs Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie mit den Kunden der Anlage K 28 nach dem Ausscheiden des Herrn S. gemacht habe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage den Antrag gestellt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 13.037,94 EUR zzgl. 10 % Zinsen hieraus seit dem 10.2.2002 zu zahlen.

Sie hat vorgetragen, die Klageforderung bestehe nicht, da der Handelsvertretervertrag mit J. S. zu Recht fristlos gekündigt worden sei. Hilfsweise hat die Beklagte mit der Widerklageforderung und drei weiteren von ihr gegen die Zedenten geltend gemachten Ansprüchen aufgerechnet.

Das LG hat Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.653,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 13.037,94 EUR zzgl. 10 % Zinsen hieraus seit dem 10.2.2002 zu zahlen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat zu Recht sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus dem Handelsvertreterverhältnis zwischen dieser und J. S. oder dem Drittwiderbeklagten zu. Die Beklagte hat keine Darlehensrückzahlungsansprüche gegen den Drittwiderbeklagten.

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung noch einen Anspruch nach § 89b HGB. Denn die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages mit J. S. durch die Beklagte am 10.9.2002 ist zu Recht erfolgt.

Die außerordentliche Kündigung gegenüber J. S. ist gerechtfertigt, weil dessen Vater, G. S., Dritten gegenüber geschäftsschädigende Äußerungen über das Unternehmen der Beklagten abgab. Diese Äußerungen muss der Vertragspartner der Beklagten, J. S., sich nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich bei Erfüllung des Handelsvertretervertrages der Mithilfe des G. S. bediente (vgl. S. 12 des Urteils des Senats vom 15.7.2004; Bl. 190 GA).

Bereits aufgrund des nunmehr unstreitigen Sachverhalts steht ein Verstoß gegen Vertragspflichten durch G. S. fest. Nach der Darstellung, die dieser bei seiner Anhörung vor dem LG gab, erklärte er dem Zeugen E. gegenüber in einem Telefongespräch, es gebe große Probleme für die Beklagte, weil die Firmen F. und A. keine Zahlungen geleistet hätten; wenn die Zahlungen ausblieben, könne es für die Beklagte problematisch werden. Weiter habe er den Zeugen E. gefragt, ob er sich vorstellen könne, mit ihm, G. S., die Geschäfte mit den Kunden F. und A. fortzuführen, wenn die Beklagte diese Schwierigkeiten finanziell nicht überstehen sollte. Diese - von dem Zeugen E. im Wesentlichen bestätigten - Äußerungen des G. S. stellten ein äußerst illoyales Verhalten der Beklagten gegenüber dar, welches eine weitere Zusammenarbeit mit ihrem Vertragspartner J. S. unzumutbar machte und deshalb einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellte. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des LG zu Eigen.

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, dem eng vertrauten Berufskollegen E. gegenüber habe G. S. derartige Äußerungen abgeben dürfen. Selbst wenn man...

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