Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs - Altersehe

 

Leitsatz (redaktionell)

Begrenzung des Unterhalts wegen Alters nach § 1571 BGB bei einer sog. Altersehe

 

Normenkette

BGB §§ 1571, 1578b Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Urteil vom 16.05.2008; Aktenzeichen 9 F 390/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.08.2010; Aktenzeichen XII ZR 7/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - Bad Kreuznach vom 16.5.2008 in Ziff. III. (nachehelicher Ehegattenunterhalt) teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden Ehegattenunterhalt zu zahlen:

vom 7.10.2008 bis zum 30.9.2010 monatlich 718 EUR

sowie ab 1.10.2010 monatlich 443 EUR.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Ehegattenunterhalt abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die weitergehenden Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die heute 72 bzw. 68 Jahre alten Parteien hatten am 6.3.1995 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 12.10.2007 zugestellt worden. Der Antragsteller ist seit dem 1.8.1996 Rentner und bezieht mehrere Renten. Die Antragsgegnerin war in der Ehe nicht erwerbstätig; seit dem 1.9.2000 bezieht sie ebenfalls Rente. Während des Zusammenlebens hat sie rund 15.000 EUR an ihre Kinder aus einer früheren Ehe verschenkt. Der Antragsteller hat in dieser Zeit mit Zustimmung der Antragsgegnerin sein vorhandenes Grundvermögen (zwei Grundstücke, bebaut mit Mehrfamilienhäusern) ebenfalls auf seine Kinder aus einer früheren Ehe übertragen, sich aber den Nießbrauch vorbehalten. Aufgrund dessen erzielt er Mieteinnahmen aus mehreren vermieteten Wohnungen; im Gegenzug hat er die Unterhaltungskosten zu tragen. In einer der zu diesem Besitz gehörenden Wohnungen wohnt er mietfrei. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer unbelasteten Wohnung, die früher vermietet war und in der sie seit der Trennung selbst lebt.

Mit Urteil vom 16.5.2008 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durch Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften von insgesamt 43,20 EUR zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 542,80 EUR ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt. Dabei hat es den Bedarf der Antragsgegnerin ohne Übergangsfrist auf den angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578b BGB begrenzt und diesen mit 1.200 EUR bemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nur gegen die Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er das Ziel verfolgt, keinen höheren Unterhalt als monatlich 100 EUR zahlen zu müssen.

Er meint, die Antragstellerin habe allenfalls in diesem Umfang Nachteile in der Ehe erlitten, weil sie nach der Eheschließung nicht gearbeitet habe. Außerdem könne sie von ihren Kindern das diesen geschenkte Vermögen zurückfordern, so dass sie hieraus Zinsen ziehen könnte. Sein Einkommen sei um die Kosten für eine Haushaltshilfe, für die Hausverwaltung und die Raten für ein der Dachsanierung dienendes Darlehen zu vermindern.

Die Antragsgegnerin hat sich dem Rechtsmittel des Antragstellers angeschlossen und fordert den eheangemessenen Unterhalt, den sie zunächst mit 1.345,30 EUR beziffert. Nachdem ihr Prozesskostenhilfe nur für einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 818 EUR bewilligt worden war, hat sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend beschränkt.

Sie ist der Ansicht, ihr stehe jedenfalls für eine angemessene Übergangsfrist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Abzüge seien unterhaltsrechtlich nicht relevant. Der angemessene Bedarf sei mit mindestens 1.400 EUR anzusetzen.

II. Die Berufungen des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin führen beide teilweise zum Erfolg.

Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung Unterhalt verlangen, da von ihr aufgrund ihres Alters von 68 Jahren im Zeitpunkt der Scheidung eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Diese waren geprägt durch die beiderseitigen Renteneinkünfte (1.801 EUR auf Seiten des Antragstellers, 314 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin), das beiderseitige mietfreie Wohnen im lastenfreien Eigentum (Nutzungsvorteil der Wohnung des Antragstellers 350 EUR, derjenige der früher zu diesem Zins vermieteten Wohnung der Antragsgegnerin 300 EUR) sowie der Mieteinnahmen des Antragstellers (1.240 EUR).

Soweit eine weitere Wohnun...

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