Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgfaltspflichten eines Hausarztes bei wiederholter Verschreibung eines Medikamentes mit Abhängigkeitspotential - Tramadol

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verordnet ein niedergelassener Hausarzt wegen Menstruationsbeschwerden wiederholt ein Schmerzmittel, ist das nicht zu beanstanden, wenn er davon ausgehen darf, dass der Befund gynäkologisch abgeklärt wurde mit dem Ergebnis, dass es sich um ein bloßes Schmerzproblem handelt.

2. Sind die verordneten Mengen unter der Prämisse, dass sie gezielt nur an den Menstruationstagen wegen starker Schmerzen eingenommen werden, nicht überhöht, kann eine Warnung vor dem Suchtpotential des Medikamentes ausreichen, solange für den Arzt kein Anhalt für einen Missbrauch besteht.

3. Verlangt die Patientin unter Hinweis auf einen längeren Auslandaufenthalt die Verordnung einer für mehr als 6 Monate ausreichenden Menge, muss der Arzt dem dadurch aufkeimenden Abhängigkeitsverdacht nachgehen und in geeigneter Weise sicherstellen, dass es nicht zu einem Medikamentenmissbrauch kommt.

4. Verordnungen hat ein Arzt nach Zeitpunkt und Menge so zu dokumentieren, dass er bei Medikamenten mit Abhängigkeits- oder sonstigem Gefährdungspotential einem Missbrauch entgegenwirken kann.

5. Zur Frage, ob in der weiteren Medikamentenverordnung trotz Suchtverdachts ein grober Behandlungsfehler liegt (hier verneint).

 

Normenkette

BGB §§ 276, 278, 254, 280, 611, 823, 847; ZPO §§ 286-287

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 06.10.2006; Aktenzeichen 10 O 286/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 6.10.2006 wird ebenfalls im Verhältnis zum Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens auch jenseits des Kostenausspruchs im Senatsbeschluss vom 21.2.2007.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) entsprechende Sicherheit stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin suchte von 1996 an wegen Menstruationsbeschwerden wiederholt die hausärztliche Praxis des Beklagten zu 1) auf. Dieser setzte zur Schmerztherapie verschiedene Medikamente ein. Dabei kam ab 1998 auf den Wunsch der Klägerin der Wirkstoff Tramadol zur Anwendung. Der Beklagte verschrieb deshalb namentlich das Präperat T. Dies geschah in alsbald gesteigerten Dosen.

Ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nach wurde die Klägerin schon 3 Monate nach der erstmaligen Verordnung durch den Beklagten zu 1) süchtig. Später erlitt sie mehrfach epileptische Krampfanfälle. Deshalb wurde sei erstmals Ende 1999 stationär neurologisch behandelt. In den nachfolgenden Jahren kam es zu weiteren stationären Aufenthalten, vor allem mit dem Ziel, einen Entzug herbeizuführen. Dies wurde schließlich 2002 erreicht. An den Maßnahmen wirkte der Beklagte zu 1) initiativ mit.

Mit zunehmender Sucht hatte sich die Klägerin das Schmerzmittel T. auch von anderen Ärzten verschreiben lassen. Zudem besorgte sie es sich über ihre Mutter oder ihre Tante, denen es der Beklagte zu 1) ihrem Vortrag nach in dem Wissen verordnete, dass es an sie, die Klägerin, weitergegeben wurde.

Der Medikamentenbezug erfolgte weithin über die Apotheke, in der die Beklagten zu 2) und zu 3) verantwortlich tätig waren. Die Ausgabe soll, wie die Klägerin behauptet hat, von 2000 an durch den Beklagten zu 2) teilweise ohne Rezept vorgenommen worden sein; davon habe der Beklagte zu 3) gewusst.

Die Klägerin hat die Beklagten gesamtschuldnerisch für ihre Abhängigkeit und deren Schadensfolgen verantwortlich gemacht. Dabei hat sie - über den allgemeinen Vorwurf hinaus, dass ihre Sucht durch das Tun aller Beteiligten gefördert worden sei - dem Beklagten zu 1) auch angelastet, sie nicht über die Auswirkungen des Konsums von Tramadol aufgeklärt und nicht frühzeitig therapeutisch gegengesteuert zu haben; außerdem habe der Beklagte zu 1) versäumt, sie an einen Frauenarzt zu überweisen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin - jeweils nebst Zinsen - ein mit mindestens 50.000 EUR beziffertes Schmerzensgeld und im Hinblick auf die Aufwendungen, die ihr von 1999 bis 2002 für den Bezug von T. entstanden seien, sowie auf schadensbezogene Behandlungskosten eine materielle Ersatzforderung von 24.313,60 EUR geltend gemacht. Dieses Begehren hat das LG abgewiesen. Es hat nach der Befragung eines Sachverständigen gemeint, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin keine übermäßigen Dosen von T. verordnet habe und ihm auch ansonsten kein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Unabhängig davon stehe die Schadensursächlichkeit seines Verhaltens in Frage. Die Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) hat das LG verneint, weil die Klägerin ihre Behauptung, es sei zu einer nicht rezeptierten Gabe von T. gekommen, nicht substantiiert habe.

Dieses Urteil hat die Klägerin in Erneuerung ihres Begehrens mit der Berufung angegriffen. Das Rechtsmittel ist, soweit es die Beklagt...

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