Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 07.04.1995; Aktenzeichen 10 O 353/94)

 

Tenor

I. Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. April 1995 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1994 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/5 jeden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der ihm aufgrund des Unfalls vom 27. Juli 1992 in K., L. (auch zukünftig) entsteht, soweit der Anspruch auf Ersatz derartigen Schadens nicht auf einen Versicherungsträger übergeht.
  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge tragen zu 2/5 der Kläger und zu 3/5 die Beklagte.

Die dem Streithelfer durch seinen Beitritt in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen tragen zu 2/5 der Kläger und zu 3/5 der Streithelfer.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert wegen eines Baustellenunfalls ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 40.000 DM, und die Feststellung der Pflicht der Beklagten, ihm jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Unfalls zukünftig entstehen werde, soweit ein Anspruch nicht auf Versicherungsträger übergegangen sei.

Die Beklagte führte im Juli 1992 im Auftrag des Eigentümers des Hauses L. in K. die bei einem Um- und Aufbau entstehenden Rohbauarbeiten durch. Zur Entsorgung des anfallenden Bauschutts hatte sie auf dem Hof gegenüber einem kleinen bis zum ersten Obergeschoß reichenden Vorbau einen Container aufgestellt. Diesem lagen einige Holzbohlen auf, auf denen ein zur Decke des Vorbaus führender und leicht ansteigender, ca. 1,50 m breiter Holzplankensteg ruhte. In dem Bereich zwischen der Wand des Vorbaus und dem Container, jedoch seitwärts von diesem, hatte die Beklagte in der Standebene des Containers einen 1,12 × 1,12 m großen Durchbruch zu dem darunterliegenden Keller- bzw. Untergeschoß geschaffen. Sie will diesen Durchbruch die ganzen Tage bis einschließlich Freitag, den 24. Juli 1992, durch 1,50 × 0,50 cm große Schaltafeln und gegen Niederschlagswasser durch eine darüber befestigte, nicht durchsichtige grüne Kunststoffplane gesichert haben. Am Samstag, den 25. Juli 1992 wurden durch diese Öffnungen Einrichtungsgegenstände für das Juwelierunternehmen K., welches entsprechende Räumlichkeiten im Objekt angemietet hatte, in das Untergeschoß verbracht. Beteiligt hieran waren neben dem Zeugen K., dem Streithelfer der Beklagten, der damals bei der Beklagten beschäftigte Zeuge H. und ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, und zwar nunmehr unbestritten R. K.. Streitig ist, ob es sich dabei um einen privaten (Gefälligkeits)Dienst für den Streithelfer ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten gehandelt hat oder um eine nach Absprache mit diesem erfolgte Tätigkeit. Unstreitig wurde die Luke nach Beendigung der Samstagsarbeiten nur mit der Plastikplane überdeckt.

Der Kläger war damals als Maler- und Lackierergeselle in dem Handwerksbetrieb des Malermeisters K. Z. tätig. Dieser war vom Unternehmen K. mit der Durchführung der Maler- und Anstreicherarbeiten einschließlich Vorarbeiten in den angemieteten Räumen beauftragt worden. Am Montag, den 27. Juli 1992 gegen 12.00 Uhr stürzte der Kläger bei dem Versuch, etwas in den Bauschuttcontainer zu werfen, durch den nur mit der Plane überdeckten Durchbruch in das Untergeschoß. Nachdem der Kläger – der bezüglich des Unfallhergangs zunächst eine umfassende kopfverletzungsbedingte Amnesie geltend machte – unter Übernahme einer angeblich vom Zeugen Z. gemachten Angabe einen beim Versuch, Abfälle in den Bauschuttcontainer zu werfen, erfolgten Absturz vom Holzsteg zwischen Container und Vorbauoberkante vorgetragen hat, geht er nunmehr von einem Absturz beim Betreten des nur mit der Plane abgedeckten Durchbruchs aus (Bl. 212 Abs. 4 d.A.). In diesem Sinne hatte er das Geschehen schon am 19. Dezember 1994 bei seiner Befragung vor dem Sozialgericht Mainz geschildert („wo der Kellerschacht war, war auch die tiefste Stelle vom Container, so daß man dort den Abfall am bequemsten hineinwerfen konnte”). Dieses Gericht hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1994 (S 7 U 336/93) insbesondere aufgrund der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen Z. festgestellt, der Kläger habe sich, um „Essensreste bzw. den Verpackungsabfall” wegzuwerfen, zum Container begeben, und „es sei ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kläger beim Wegwerfen seiner Essensverpackung in den Container mit einem oder beiden Füßen auf die Plastikfolie trat und dadurch in den Kellerschacht abstürzte” (auch vor dem Senat hat der Zeuge Z. keine abweichenden diesem Geschehensablauf entgegenstehende Angaben gemacht).

Der Kläger erlitt ein Schädelhirntrauma (bifrontale Contusionen, occipitale Schädelfraktur und ein Hämatoserotympanon rechts).

E...

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