Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 3 HK. O 1/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen I ZR 63/06)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 3) wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen vom 1.6.2005 teilweise abgeändert und unter den Ziff. 3. bis 6. wie folgt neu gefasst:

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1 seit 10.8.1996 und/oder entsprechende Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10.8.1996 bis 29.3.2004 begangen haben und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordneten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die Liefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empfänger der Lieferung und der Verkaufspreis. Ferner werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den mit Handlungen gem. Ziff. 1 seit 10.11.2003 und/oder entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum 10.11.2003 bis 29.3.2004 erzielten Gewinn, indem dem Umsatz die den Verletzungshandlungen jeweils unmittelbar zurechenbaren Kosten aufgeschlüsselt gegenübergestellt werden.

4. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit 30.9.2004 Handlungen gemäß Ziff. 1) begangen hat und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordneten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die Liefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empfänger der Lieferung und der Verkaufspreis. Ferner wird die Beklagte zu 3) verurteilt, Auskunft in dem vorbezeichneten Umfang zu erteilen über den mit diesen Handlungen erzielten Gewinn, indem dem Umsatz die den Verletzungshandlungen jeweils unmittelbar zurechenbaren Kosten aufgeschlüsselt gegenübergestellt werden.

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den dieser aus Handlungen gem. Ziff. 1 seit dem 10.11.2003 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10.11.2003 bis 29.3.2004 entstanden ist und noch entstehen wird und dass sie außerdem verpflichtet sind, an die Klägerin herauszugeben, was sie auf deren Kosten aus Handlungen gem. Ziff. 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10.8.1996 bis 9.11.2003 erlangt haben.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3), als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1) und 2), verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 30.9.2004 begangenen Handlungen gemäß Ziff. 1) entstanden ist und noch entstehen wird.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 3) sowie die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 28 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 50 % und die Beklagte zu 3) 22 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz haben zu tragen:

der Klägerin: die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 50 % und die Beklagte zu 3) 22 %,

der Beklagten zu 1) und 2): die Klägerin 10 %,

der Beklagten zu 3): die Klägerin 60 %,

im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 25 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 60 % und die Beklagte zu 3) 15 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

der Klägerin: die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 60 % und die Beklagte zu 3) 15 %,

der Beklagten zu 1) und 2): die Klägerin 25 %,

der Beklagten zu 3): die Klägerin 20 %,

im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Markenrechtsverletzungen auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Klägerin stellt seit 1976 einen Flüssigreiniger für Leichtmetallfelgen unter der Bezeichnung "P 21 S" und seit 1980 einen Reiniger zur selbständigen Komplettreinigung von Motorrädern unter der Bezeichnung "S 100" her, die im In- und Ausland vertrieben werden. Den Vertrie...

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