Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorführwagen keine "Neuwagenqualität"; Nichtbeachtung der Pkw-EnVKV bei Neuwagenverkauf stellt Wettbewerbsverstoß dar

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 30.03.2010; Aktenzeichen 10 HK O 80/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.2011; Aktenzeichen I ZR 190/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mainz vom 30.3.2010 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Beklagte dadurch einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, dass sie beim Verkauf eines Vorführwagens, der nur knapp 2 Monate lang zugelassen und erst 500 km weit gefahren war, Informationen und Hinweise nicht in ihre Verkaufsanzeige im Internet aufgenommen hat, die beim Verkauf von Neuwagen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28.5.2004, BGBl. I 1037 (Pkw-EnVKV) erforderlich sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Az. 5155), zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Der Kläger ist gem. § 1 Ziff. 4 Unterlassungsklageverordnung vom 3.7.2002, BGBl. I 2565, als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz festgestellt (Anlage K1).

Die Beklagte ist Vertragshändlerin des Autoherstellers Peugeot und handelt mit Kraftfahrzeugen. Ihr Firmensitz ist in ... [X].

Am 20.4.2009 bot die Beklagte auf der Internet-Verkaufsplattform www.mobile.de ein Fahrzeug "Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6" zum Verkauf an, das beschrieben wurde als "Kombi, Vorführfahrzeug,... [X], HU 3/2012, Silber metallic, 80 kW (109 PS), Schaltgetriebe, ESP, Garantie, EZ 3/2009, 500 km, 17.490 EUR." Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen wurden nicht gemacht.

Der Kläger erwirkte beim LG Mainz eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte (Beschl. v. 11.5.2009 - 10 HK O 55/09).

Der Kläger hat vorgetragen, der angebotene Vorführwagen sei ein Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV. Gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV seien "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Demzufolge fielen auch sog. Tageszulassungen oder Vorführwagen unter den Begriff der "neuen Personenkraftwagen", bei deren Verkauf gem. §§ 1, 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV die Werte bezüglich des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen sowie der vorgeschriebene Hinweis immer anzugeben seien.

Viele Händler ließen Kraftfahrzeuge nur kurzfristig als Vorführwagen zu, um die Fahrzeuge kurz darauf mit hohen Preisnachlässen verkaufen zu können. Dies sei eine "besondere Form des Neuwagengeschäfts". Dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall als Vorführwagen 500 km weit gefahren sei, sei als unwesentliche Zwischennutzung anzusehen. Bei einer Laufleistung von 500 km und einem ersten Verkaufsangebot nur knapp 2 Monate nach der Erstzulassung sei offensichtlich, dass das Fahrzeug von Anfang an habe weiterverkauft werden sollen.

Der Kläger hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Pkw im Internet mit der Angabe der Motorleistung/Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben,

1. ohne zugleich auch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und die Werte des offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben,

2. Ohne den Hinweis aufzunehmen:

"weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emis-sionen neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...) unentgeltlich erhältlich ist;

sofern dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da ihm keine erhebliche Anzahl von Unternehmen als Mitglied angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie sie vertrieben.

Der in der Anzeige vom 20.4.2009 angebotene Pkw sei kein "n...

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