Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 3 O 263/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 9.12.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.159,05 EURnebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.8.2003 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der sich für die Klägerin aus ihrer Beteiligung am Hinterlegungsverfahren beim AG Mayen - 7 HL 25/03 - ergebenden Rechte.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Einlösens eines von ihr ausgestellten Schecks für einen Nichtberechtigten.

Die Klägerin stellt Süßwaren her und steht in Geschäftsbeziehung mit einer Firma L. in T., Italien. Im Mai 2002 versandte die Klägerin zur Bezahlung erhaltener Ware in einem einfachen Brief einen am 22.5.2002 von der Klägerin ausgestellten Verrechnungsscheck bezogen auf diE.bank B. eG in H., mit der Anweisung, an die Firma L.s.r.l. 10.159,05 EUR zu zahlen. Der Scheck kam bei der Firma L. in T. nicht an. Er wurde am 4.6.2002 mit weiteren Schecks von F. di S., einem Kunden der Beklagten, bei dieser zur Einziehung eingereicht. Die Beklagte legte den Verrechnungsscheck bei deR. bank B. zur Einziehung vor. Am 6.6.2002 buchte die ... bank B. eG den streitgegenständlichen Betrag vom Konto der Klägerin ab zugunsten der Beklagten. Diese schrieb in der Folgezeit den Betrag dem Girokonto des di S. NR. ....031 gut. Am 13.6.2002 teilte die zuständige Polizeidienststelle der Beklagten mit, dass der Verdacht bestehe, mehrere der von di S. eingereichten Schecks seien gestohlen gewesen. Die Beklagte sperrte daraufhin das Girokonto des di S., das zu diesem Zeitpunkt einen Guthabenbetrag von 13.367,89 EUR aufgewiesen hat. Sie hinterlegte diesen Betrag gemäß am 1.8.2003 ausgestellter Annahmeordnung des AG Mayen - 7 HL 25/03 - zugunsten der Klägerin, des di S. sowie der Firma W. Getränke-Industrie GmbH in F., einer weiteren Scheckausstellerin, deren Scheck ebenfalls am 4.6.2002 von di S. bei der Beklagten eingereicht worden war.

Di S. war Anfang 2002 mit seinem damaligen Arbeitgeber S. übereingekommen, sich Schecks zu verschaffen, von welchen sie wussten, dass diese in Italien entwendet worden waren, und diese auf ihren Konten einzulösen, um sich auf diese Art und Weise Bargeld zu verschaffen. Konkret hatte di S. mit S. vereinbart, dass dieser ihm Schecks übergeben sollte, welche di S. sodann auf seine Konten bei der Beklagten sowie deR. bank R. eG einlösen sollte. Nach Gutschrift der Beträge sollte die S. 25 % der Summe für sich behalten und den Rest an S. übergeben. Den hier in Rede stehenden Scheck erhielt di S. Anfang Juni 2002 in einem Kuvert mit weiteren Schecks auf dem Flughafen Frankfurt von einem ihm unbekannten italienischen Staatsbürger. Di S. ist aufgrund der Vorgänge um den vorliegend streitigen sowie die weiteren von ihm eingelösten Schecks mit Urteil des AG - Schöffengericht - Mayen vom 26.7.2005 (Az: 2080 Js 31501/03.3 Ls) wegen gemeinschaftlichen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Zeitpunkt der Scheckeinlösungen war di S. erheblich verschuldet. Auch die bei der Beklagten geführten Konten waren erheblich belastet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte den Scheck nicht ohne Prüfung der Legitimation des di S. hätte einlösen dürfen. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe bei Entgegennahme der Schecks nicht grob fahrlässig gehandelt. Formal seien die Schecks in Ordnung gewesen, so dass kein Anlass zur Rückfrage bestanden habe. Im Übrigen sei der Klägerin Mitverschulden vorzuwerfen, wenn sie Schecks gerade ins Ausland lediglich per einfachen Brief versende. Zudem sei die Klägerin gehalten, sich an die weiteren Anspruchsteller zu halten, da sie, die Beklagte, das Kontoguthaben unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass es nicht habe feststellen können, dass di S. den Scheck als Nichtberechtigter vorgelegt und die Beklagte damit den Scheck zu Unrecht eingelöst habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht ggü. der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 989, 990 BGB i.V.m. Art. 21 ScheckG zu.

Abweichend von den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils kann nicht davon ausgegangen werden, dass nicht erwiesen sei, dass di S. den Scheck als Nichtberechtigter vorgelegt habe. Nachdem di S. nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG aufgrund seines eigenen Geständnisses wegen Betruges auch betreffend den hier streitigen Scheck verurteilt wurde,...

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