Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit querendem Fußgänger

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253-254, 823; StVG §§ 7, 9, 18; StVO § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 23.08.2010; Aktenzeichen 5 O 228/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Koblenz vom 23.8.2010 abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 11.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 501,88 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 15.1.2007 um 15:10 Uhr auf der ... [X]-Straße in ... [Y] in einem Umfang von 80 Prozent verpflichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 47 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 82 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch 18 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 15.1.2007 in Koblenz geltend, an dem er als Fußgänger beteiligt war. Der Beklagte zu 1) bog mit einem Pkw, der von der Beklagten zu 2) gehalten wird und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von der ... [Z]-Straße nach links in die bevorrechtigte ... [X]-Straße ein, auf der in einer Entfernung von 40 Metern der Kläger als Fußgänger die Straße von der Gegenfahrbahn in Richtung der Fahrbahn des Beklagten zu 1) überquerte. Die ... [X]-Straße besitzt an dieser Stelle eine Breite von 8,9 Metern und weist keine Straßenmarkierungen auf. Als der Kläger den gegenüberliegenden Bürgersteig fast erreicht hatte, wurde er durch das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug am linken Fuß erfasst. Der nähere Ablauf des Unfalls, insbesondere die genaue Position des Klägers im Unfallzeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger erlitt durch den Unfall eine komplexe Mehrfachfraktur des linken Fußes und befand sich infolgedessen vom 15.1. bis 20.2.2007 in stationärer Behandlung. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Fußes ist deutlich eingeschränkt. Bei dem Kläger besteht darüber hinaus eine posttraumatische Arthrose in den Tarsometatarsalgelenken, eine Kraftminderung des linken Beines und eine Sensibilitätsstörung des Fußrückens.

Die Beklagte zu 3) wurde vorgerichtlich durch die ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 35.000 EUR aufgefordert. Nach einem Anwaltswechsel erging durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eine Aufforderung zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 EUR. Die Beklagte zu 3) erbrachte eine Zahlung von 5.000 EUR. Auf vorgerichtliche Anwaltskosten, die mit Rechnung der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 15.8.2008 (Bl. 64 GA) geltend gemacht wurden, zahlte die Beklagte zu 3) 459,40 EUR.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er bereits mit einem Bein auf dem Bürgersteig gewesen sei, als der Beklagte zu 1) ihn angefahren habe. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe sich bereits auf der Mitte der Fahrspur des Beklagtenfahrzeuges befunden, als er dieses habe erkennen können. Der Kläger hat mit seiner Klage von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 25.000 EUR nebst Zinsen sowie die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.085,04 EUR nebst Zinsen verlangt. Er hat ferner die Feststellung begehrt, dass die Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen, auch zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Die Beklagten haben den Feststellungsanspruch des Klägers hinsichtlich künftiger materieller Schäden im Umfang einer eigenen Haftungsquote von zwei Dritteln anerkannt. Im Übrigen haben sie Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgebracht, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Verkehrsunfall treffe, da er bei hinreichender Aufmerksamkeit das Beklagtenfahrzeug hätte erkennen und den Unfall entweder durch Schrittbeschleunigung oder Abbruch der Überquerung habe vermeiden können. Das Fahrzeug sei frühzeitig erkennbar, seine Geschwindigkeit gering gewesen.

Das LG hat den Kläger und den Beklagten zu 1) mündlich angehört und eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durchgeführt. Es hat die Beklagten hierauf durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Endurteil verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 9.000 EUR nebst Zinsen zu...

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