Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrollklage nach § 13 AGB-Gesetz

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 14.06.1988; Aktenzeichen 6 O 19/88)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.04.1991; Aktenzeichen XI ZR 128/90)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.06.1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Zusammenhang mit Verträgen über die Ausgabe von Kreditkarten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

    1. „Werden die Zahlungsverpflichtungen nicht Vertrags- und fristgerecht erfüllt, so ist die M. berechtigt, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) Daten des Schuldners zu übermitteln”.
    2. „Ab dem Tage des Eingangs der Verlustanzeige bei der M. entfällt die Haftung des Karteninhabers für mißbräuchliche Verwendung der abhanden gekommenen Karte, ausgenommen grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Karteninhabers.”
  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, angedroht.
  3. Der Beklagten wird es untersagt, sich bei der Abwicklung von bestehenden Vertragsverhältnissen auf die vorgenannten Klauseln zu berufen. Die von der vorgenannten Klausel betroffenen Vertragspartner hat sie so zu behandeln, als seien die Klauseln unwirksam.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 20.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der klagende Verein, der nach seiner Satzung bezweckt, unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern, wendet sich im Wege der Kontrollklage nach § 13 AGB-Gesetz gegen die Verwendung von zwei Klauseln der von der Beklagten gestellten Vertragsbedingungen für die Ausgabe der „M.-Card”. Die Beklagte betreibt eine Verbrauchermarktkette. Sie bietet seit 1987 ihren Kunden mit Hilfe der „M.-Card” die Möglichkeit des bargeldlosen Einkaufs. Nach Annahme des Kartenantrages durch die Beklagte wird dem Kunden die „M.-Card” übersandt. Diese berechtigt ihn zum bargeldlosen Kauf von Waren in allen Märkten der Kette. Die Kartenversendung erfolgt unterschriftslos unter Verwendung einer persönlichen Geheimnummer (Ziff. 2 der Vertragsbedingungen für die Ausgabe der „M.-Card”; nachfolgend: Kreditbeidingungen). Dem Kunden steht ein Kreditrahmen von 2.000 DM zur Verfügung. Der jeweilige Saldo wird entweder durch Abbuchung vom Bankkonto des Kunden zum 15. des Folgemonats oder durch monatliche Teilzahlungen des Kunden beglichen.

In Ziff. 5 der Kreditbedingungen heißt es: „Werden die Zahlungsverpflichtungen nicht Vertrags- und fristgerecht erfüllt, so ist die M. ermächtigt, der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherheit (Schufa) Daten des Schuldners zu übermitteln.”

In dem vom Kunden zu unterzeichnenden „M.-Card-Antrag” ist ohne drucktechnische Hervorhebung angegeben: „Ich willige ein, daß die M. der für meinen Wohnsitz zuständigen Schufa-Gesellschaft Daten über die Beantragung, Ausstellung und Handhabung der M.-Card übermittelt.”

In den Kreditbedingungen heißt es unter „Haftung”:

„Kommt die M.-Card durch Diebstahl, Verlust oder in sonstiger Weise abhanden, so ist dies der M. sofort schriftlich anzuzeigen. Außerdem ist eine sofortige Sperrung möglich, wenn der Verlust telefonisch unter der Telefonnummer … gemeldet wird. Ab dem Tage des Eingangs der Verlustanzeige bei der M. entfällt die Haftung des Karteninhabers für mißbräuchliche Verwendung der abhanden gekommenen Karte, ausgenommen grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Karteninhabers.”

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch wegen Ziffer 5 und der Haftungsbestimmung „ab dem Tage des Eingangs der Verlustanzeige bei der M. entfällt die Haftung des Karteninhabers für mißbräuchliche Verwendung der abhanden gekommenen Karte, ausgenommen grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Karteninhabers.”

Der Kläger ist der Ansicht,

die „Schufa-Klausel” verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz. Mit der vorgesehenen Datenübermittlung werde der durch § 24 Abs. 1 BDSG gesetzte. Rahmen überschritten, da die Klausel keine Interessenabwägung im Einzelfall vorsehe.

Auch die beanstandete Haftungsklausel verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz. Da der Kunde bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustanzeige das alleinige Risiko trage, werde eine schuldunabhängige Haftung begründet, was wesentlichen Grundgedanken bürgerlichen Rechts widers...

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