Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsanspruch aus einem Leasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.02.1992; Aktenzeichen 11 O 43/91)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Februar 1992 geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Leasingvertrag über eine Restaurantkasse auf Zahlung der Leasingraten in Anspruch.

Der Beklagte betreibt ein Hotel mit Restaurant, in dem eine geleaste Kasse aufgestellt war. Der hierüber abgeschlossene Vertrag hatte im August 1990 noch eine Laufzeit von 19 Monaten. Anläßlich der Lieferung von Kassenrollen durch die Firma F. K. am 16. August 1990 interessierte der Beklagte sich für die Anschaffung einer neuen Kasse. Der Zeuge F. stellte Berechnungen an (Bl. 142 GA) und signalisierte seine Bereitschaft, bei Erwerb einer neuen Kasse die alte für etwa 3.000,– DM zu übernehmen. Der Beklagte unterzeichnete noch, am selben Tag eine Auskunftsermächtigung, die der Zeuge F. absprachegemäß an die Klägerin weiterleitete, da sie die Finanzierung des geplanten neuen Leasinggeschäfts übernehmen sollte.

Am 23. Oktober 1990 unterzeichnete der Beklagte ein vom Zeugen F. übergebenes Vertragsformular der Klägerin. In den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unter anderem folgendes bestimmt (§ 1):

„Durch Unterzeichnung unterbreitet der Leasingnehmer der M. ein Angebot. Die Annahme des Angebotes durch die M. bindet sowohl die M. als auch den Leasingnehmer.

Durch schriftliche Bestätigung der Übernahme des Gegenstandes (Übernahmebestätigung) durch den Leasingnehmer tritt dieser Vertrag in Kraft.”

Der Beklagte unterzeichnete eine derartige Übernahmebestätigung (Bl. 8 GA). Das vom Zeugen F. an die Klägerin übermittelte Vertragsformular wurde dort unter dem Datum vom 29. Oktober 1990 abgezeichnet. Am selben Tag teilte der Beklagte sowohl dem Zeugen F. als auch der Klägerin mit, er wolle die Kasse nicht mehr haben, sondern den Vertrag auflösen.

Die Klägerin hat vorgetragen, bei Zugang der Widerrufserklärung vom 29. Oktober 1990 sei das Vertragsangebot des Beklagten bereits angenommen gewesen. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, F. habe ihm am 23. Oktober 1990 vorgespiegelt, die geleisteten Unterschriften dienten nur der Prüfung der Finanzierungsmöglichkeit. Im Vertrauen hierauf habe er die Formulare der Klägerin ohne Rechtsbindungswillen unterzeichnet.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und S. Durch das angefochtene Urteil hat es den Beklagten sodann antragsgemäß zur Zahlung von 10 Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Zinsen verurteilt. Weiter hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, die weiteren Leasingraten zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der zustandegekommene Leasingvertrag sei vom Beklagten nicht wirksam angefochten.

Mit seiner Berufung trägt der Beklagte vor, er habe der Klägerin allein mit Unterzeichnung des Formulars kein Angebot unterbreitet. Noch am 23. Oktober 1990 habe die Zeugin S. den Zeugen F. fernmündlich aufgefordert, zum Hotelbetrieb des Beklagten zurückzukommen und die unterzeichneten Papiere zurückzugeben. Das habe der Zeuge F. abgelehnt und erklärt, mit der Unterschrift sei der Vertrag perfekt, wovon der Beklagte nicht mehr loskomme.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

bittet sie um Vollstreckungsschutz in Form einer Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse.

Sie trägt vor, der Zeuge F. sei nicht ihr „Außendienstler”, sondern ausschließlich ein Lieferant. Sie selbst sei mit der Firma F.-K. weder wirtschaftlich noch rechtlich verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 1993 (Bl. 205–216 GA).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Klage mußte unter Änderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden. Denn der geltend gemachte vertragliche Erfüllungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil ein Vertrag mit dem Beklagten nicht zustandegekommen ist.

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmte Willenserklärungen. Dabei ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Allein durch Unterzeichnung des Antragsformulars am 23. Oktober 1990 hat der Beklagte der K...

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