Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung infolge Nebels

 

Normenkette

VO (EG) 44/2001 Art. 5, 24; VO (EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 3, Art. 7

 

Verfahrensgang

AG Simmern (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 3 C 699/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Simmern vom 7.3.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage wegen eines stornierten Urlaubsrückflugs macht die Klägerin Schadensersatz sowie eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 EGV 261/2004 aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht (Ehemann) geltend.

Die Klägerin und ihr Ehemann buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft, die ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, von A. nach Jerez (Spanien). Der Hinflug am 18.3.2006 fand problemlos statt. Der für den 1.4.2006 um 9.35 Uhr vorgesehene Rückflug von Jerez nach A. wurde wegen Nebels annulliert. Der Flughafen war nicht anfliegbar. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden von der Beklagten auf eine Maschine für den 3.4.2006, 10.10 Uhr, umgebucht, mit der sie zum Flughafen A. zurückkehrten.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Flughafen in Jerez sei nur für kurze Zeit wegen Nebels gesperrt gewesen. Die Annullierung sei nicht durch außergewöhnliche Umstände begründet gewesen.

Morgendlicher Nebel sei in Jerez nichts Außergewöhnliches. Die Beklagte schulde Schadensersatz für fehlende Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen für die Annullierung.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.095,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, im Hinblick auf den wegen Nebels ausgefallenen Flug am 1.4.2006 seien keine Ausgleichszahlungen zu erbringen. Die Annullierung sei auf das Wetter und damit auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Zudem habe die Beklagte Betreuungsleistungen erbracht.

Das AG hat der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 295,80 EUR zugesprochen, da die Beklagte ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen auf Betreuungsleistungen nicht angemessen nachgekommen sei. Einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat das AG abgelehnt, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, das AG hätte nicht genügend gewürdigt, dass außergewöhnliche Umstände für eine Annullierung nicht vorgelegen hätten. Der Nebel sei allenfalls ein Grund für eine Verzögerung, nicht aber für eine Annullierung des Fluges gewesen. Die Beklagte hätte die Pflicht gehabt, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um nach der Annullierung die Klägerin schneller nach Hause zu bringen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weitere 800 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2006 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es habe keine zumutbaren Maßnahmen gegeben, um auf den am Morgen des 1.4.2006 plötzlich auftretenden Nebel zu reagieren. Insbesondere habe es keine Ausweichmöglichkeiten zu benachbarten Flughäfen gegeben.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG zulässige Berufung gegen das Urteil des AG zum OLG hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des AG Simmern ergeben sich aus Art. 5 sowie aus Art. 24 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000, wobei der Erfüllungsort der Beförderungspflicht auch im Transport zum Flughafen A. und in der dortigen Abfertigung zu sehen ist (vgl. OLG Koblenz, 1. Zivilkammersenat, Urt. v. 29.3.2006 in OLGR Koblenz 2006, S. 485 ff.).

Materiell-rechtlich leitet sich die Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den darin enthaltenen Regelungen zur Leistungsstörung u.a. aus Art. 28 EGBGB für den hier zu beurteilenden Fall ab, denn für den Senat weist der vorliegende Vertrag engere Verbindungen i.S.v. Art. 28 Abs. 5 EGBGB zur Bundesrepublik Deutschland auf (OLG Koblenz, 1. Zivilkammersenat, a.a.O., m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wohnort der Klägerin, sowie aus dem Abflugs- und Ankunftsort mit den zahlreichen dort von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 gegen die Beklagte, da diese gem. Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung von der Verpflichtung frei ist, Ausgleichszahlungen zu erbringen. Die Annullierung war auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

Der für den 1.4.2006 für 9.35 Uhr vorgesehene Rückflug wurde annulliert. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Abgrenzung zu einer Verspätung bedarf es daher nicht (vgl. Schmid, Die Bewährung der neuen Fluggastrechte...

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