Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 21.02.1996; Aktenzeichen 15 O 2/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.1996 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird – als Gesamtschuldnerin mit R. M. – verurteilt,

  1. an die Klägerin und E. G. als Miterben nach der am 21.04.1991 verstorbenen H.E. 71.987,30 DM mit 4 % Zinsen hieraus p. a. seit dem 13.12.1994 zu zahlen;
  2. die Klägerin und E.G. von folgendem Anspruch des W. E., freizustellen:

    dem durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 04.06.1993 – Aktenzeichen: 8 O 505/91 – zugesprochenen Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 8 % aus 151.000,00 DM vom 29.12.1993 bis zum 20.06.1994 und aus 335.910,67 DM vom 21.06.1994 bis zum 30.09.1995;

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die wE. gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 7/16 der Gerichtskosten, soweit hierüber nicht bereits in dem Versäumnisurteil des Senats vom 10.03.1998 in dem Rechtsstreit 3 U 1022/97 entschieden worden ist, und 7/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt – als Gesamtschuldnerin mit R. M. – 1/16 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, die vor der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof angefallen sind, werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 11/28 der Gerichtskosten, soweit hierüber nicht bereits in dem Versäumnisurteil des Senats vom 10.03.1998 in dem Rechtsstreit 3 U 1022/97 entschieden worden ist, und 11/14 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt – als Gesamtschuldnerin mit R. M. – 3/14 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Von den danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 16/21 und die Beklagte 5/21.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die Klägerin durch Sicherheit in Höhe von 75.000 DM, die Beklagte in Höhe von 180.000 DM, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Herausgabe eines Geldbetrages wegen Verletzung von Mandatspflichten und Veruntreuung von Mandantengeldern durch den früheren Rechtsanwalt M. (im Folgenden: Rechtsanwalt M.).

Die Beklagte und Rechtsanwalt M. übten ihre Rechtsanwaltstätigkeit in einem Gebäude mit gemeinsamem Praxisschild und unter Verwendung von Briefpapier mit gemeinsamem Briefkopf aus. Ob eine gemeinsame Kanzlei bestand, ist streitig.

Die Klägerin und ihr Bruder, der Streithelfer E. G. (früher: E.), sind zu je 1/2 Erben ihrer am 21.04.1991 verstorbenen Großmutter väterlicherseits. H. E., die ein beträchtliches Vermögen hinterlassen hat. Diese hat den Vater der Klägerin, W. E., kraft Testamentes von der Erbfolge ausgeschlossen. Nachdem die Klägerin Ende Juni 1991 mit dem Büro des Rechtsanwalts M. das nach dem klägerischen Vortrag auch Büro der Beklagten war, Kontakt aufgenommen hatte, unterzeichneten die Klägerin und ihr Bruder am 15.07.1991 jeweils eine auf Rechtsanwalt M. laU..nde Prozess- und Verhandlungsvollmacht und erteilten demselben am 30.09.1991 gemeinsam eine notarielle Vollmacht einschließlich Prozessvollmacht für alle Nachlassangelegenheiten. In der Folgezeit kam es wegen der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des W. E. zu zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen diesem und der Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie ihrem Bruder, diese vertreten durch Rechtsanwalt M. (Landgericht Koblenz – 8 O 505/91 und 8 O 182/93).

Die Klägerin und ihr Bruder leisteten an Rechtsanwalt M. bzw. auf das auf dem Briefpapier der Rechtsanwälte angegebene Bankkonto mehrfach erhebliche Geldbeträge, deren Verbleib streifig ist. Von der Klägerin – wie von ihrem Bruder – wurden außerdem mehrere schriftliche Verträge mit Rechtsanwalt M. über die Gewährung verzinslicher Darlehen an diesen unterzeichnet. Mit notariellem Vertrag vom 12.03.1992 verkaufte Rechtsanwalt M. im Namen der Klägerin ein in deren Eigentum stehendes Grundstück und ließ den Kaufpreis an sich auszahlen.

Rechtsanwalt M. verzichtete am 07.09.1994 auf seine Zulassung als Anwalt. Er ist derzeit unbekannten Aufenthalts.

Die Klägerin hat gegen Rechtsanwalt M. und die Beklagte Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe die Rechtsanwälte M. und H. beauftragt, die von ihrem Vater aufgrund seines Pflichtteils geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Im Zusammenhang damit seien die gesamten Gelder aus dem Nachlass auf die Sozietät übertragen worden. Die Klägerin hat dazu eine Aufstellung ...

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