Leitsatz (amtlich)

Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Gute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt (so auch OLG Celle, Urt. v. 3.4.2014 - 5 U 168/13, MDR 2014, 775 = NJW-Spezial 2014, 526 = BauR 2014, 1980 = IBR 2014, 734).

Der Gefällige handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Er muss nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des sich unter Wasserdruck stehende Schlauchs aus der Spritze Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 276, 823 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 25.11.2014; Aktenzeichen 1 O 223/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2016; Aktenzeichen VI ZR 467/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 25.11.2014 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsnehmers K., dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäudeversicherer reguliert hat.

Während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn K. nachfolgend: Nachbar) übernahm es der Beklagte, dessen Haus zu versorgen. Hierzu gehörte u.a. auch die Bewässerung des Gartens.

Am 29.6.2011 bewässerte der Beklage den Garten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Nach der Bewässerung drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stelle aber nicht die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30.6.2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete Entschädigungszahlungen und macht gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschaden von 11.691,53 EUR geltend.

Der Beklagte ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. Die Privathaftpflichtversicherung lehnte eine Regulierung ab.

Die Parteien streiten darüber, ob von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist und ob der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat.

Der Beklagte hat geltend gemacht, er und sein Nachbarn wässerten seit vielen Jahren wechselseitig bei Abwesenheit ihre Gärten. Er habe einmalig vergessen, den Wasserhahn an der Außenzapfstelle zuzudrehen. Das bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, als er den zuvor geöffneten Wasserhahn nicht wieder verschlossen habe.

Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.691,53 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es könne nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen werden, weil der Beklagte haftpflichtversichert sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er beantragt, das Urteil des LG Koblenz vom 25.11.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch aus § 86 Abs. 1 VVG nicht zu, weil keine übergegangenen Ansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB bestehen.

1. Zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn bestand ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Der Beklagte ist durch die Bereitschaft, den Garten seines Nachbarn während dessen Abwesenheit zu wässern, keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Es handelt sich um eine in nachbarschaftlichen Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens (zum Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn: OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2001 - 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 165; LG Hamburg, Urt. v. 9.9.1988 - 17 S 195/88, VersR 1989, 468; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., vor § 241 Rz. 8 f.).

2. Mangels vertraglicher Rechtsbeziehungen kommt als Haftungsgrundlage für den hier eingetretenen Schaden, der bei der Ausführung des Gefälligkeitsverhältnisses verursacht wu...

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