Entscheidungsstichwort (Thema)

Werklohnforderung

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 04.08.1994; Aktenzeichen 1 O 635/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.11.1997; Aktenzeichen V ZR 240/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. August 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaften einer Sparkasse oder Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Nachzahlung von Werklohn aus einem Bauvorhaben.

Sie war beauftragt, für die A. („…”) in D. ein Schulgebäude und eine Mehrzweckhalle schlüsselfertig einschließlich der dazugehörenden Außenanlagen zu errichten.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Dollar-finanzierte Baumaßnahme der US-Streitkräfte.

Nach einer öffentlichen Ausschreibung durch das Staatsbauamt in … erhielt die Klägerin mit Formularschreiben vom 6. November 1987 (Anlage A 1) den Bauauftrag. Die Bausumme beträgt insgesamt 6.098.700,68 DM. Hiervon entfallen auf die Außenanlagen, die zum Nachweis abzurechnen sind, 1.269.700,68 DM, und auf die Baustelleneinrichtung, Gebäude sowie Geräte pauschal 4.829.000 DM. Die Verhandlungsniederschrift über die Vergabe von Bauleistungen (Anlage A 2), die Bestandteil des Bauvertrages ist, sieht eine Ausführungsfrist von 261 Werktagen vor.

Mit Schreiben vom 10. November 1987 (nach Anlage A 2) forderte das Staatsbauamt die Klägerin auf, am 30. November 1987 mit den Arbeiten zu beginnen und sah als Fertigstellungstermin den 10. Oktober 1988 vor.

Die Schlußrechnung der Klägerin vom 19. Dezember 1989 (Anlage A 4) über 6.968,614,23 DM kürzte die Beklagte auf 6.576.546,55 DM (Anlage A 5). Gegen die Schlußzahlung in Höhe von 168.548,55 DM meldete die Klägerin einen Vorbehalt an (Anlagen A 6 bis A 8) und verlangte mit Schreiben vom 27. März 1990, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Anlage A 10) Zahlung von noch 258.640,06 DM. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Schlichtungsverfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B verlief erfolglos (Anlagen A 11 ff).

Die Klägerin, die in erster Instanz einen Anspruch in Höhe von 273.418,23 DM nebst Zinsen verfolgt hat, hat vorgetragen:

Sie sei berechtigt, wegen der Bauzeitverlängerungen ihre Gemeinkosten neu zu berechnen. Vertraglich sei eine Bauzeit von 10 1/2 Monaten vereinbart worden. Die tatsächliche Bauzeit habe aber 15 Monate betragen (Bl. 19/20 GA). Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß durch Nachträge und Bauzeitverzögerungen sich die Gemeinkosten zwangsläufig erhöhten. Dies habe sie, Klägerin, erst nach Abstimmung der Schlußrechnung übersehen können (Bl. 76 – 78 GA). Maschinengeschriebenen Zusätzen auf den Nachtragsvereinbarungen, daß zusätzliche Kosten jeglicher Art durch die Nachträge nicht entstünden (vgl. Nachtragsvereinbarung Nr. 3, Bl. 51 GA), habe sie immer widersprochen (Bl. 77 GA; Schreiben vom 16. Februar 1989, Bl. 52 GA).

Die Summe der Gemeinkostenunterdeckung betrage nach neuer Berechnung (Bl. 80 GA) 80.401 DM. Sie sei so zu berechnen, daß die zeitabhängigen Kosten der einzelnen Zeilen des Schlußblattes zur Urkalkulation ermittelt und im Vergleich nebeneinandergesetzt würden (vgl. im einzelnen Anlagen A 15 bis A 17, Anlage Bl. 80 GA und Bl. 19 – 21 GA).

Über den Gemeinkostenbetrag von – dennoch verlangten – 85.185 DM hinaus (Bl. 20 GA) habe sie, die Klägerin, auch noch einen Anspruch in Höhe von 188.233,23 DM.

Die Schlußrechnung sei um 392.067,68 DM gekürzt worden. In die Rechnung hätten die erhöhten Gemeinkosten noch keinen Eingang gefunden (Bl. 5 GA). Aus dem rechnerischen Differenzbetrag von 205.521,15 DM mache sie, Klägerin, 188.233,23 DM als Teilbetrag geltend (Bl. 6 GA).

Die Forderung gliedere sich auf entsprechend dem Vorbehalt vom 27. März 1990 (Anlage A 10) nach den Positionen 2.3 bis 2.6, den Positionen 3.1, 4.1 bis 4.7, den Positionen 5.1, 5.2,, 6.1, 7.2 bis 7.5 und den Positionen 8.2 bis 8.4 (Bl. 9-17 GA; Bl. 68 – 73 und Bl. 175 – 178 GA).

Alle diese von ihr erbrachten Leistungen seien nicht mit dem Pauschalpreis abgegolten, denn es sei nicht die schlüsselfertige Errichtung des Neubaus geschuldet. Darüber hinaus seien die Planunterlagen und Leistungsverzeichnisse ungenau und unvollständig. Dies könne nicht zu ihren, der Klägerin, Lasten gehen (Bl. 18, 61 – 69 GA; Bl. 83 – 85, 97/98, 104/105, 109 – 115 und 194/195 GA).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 273.418,23 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 7. Juni 1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Schon dem Grunde nach bestehe kein Anspruch auf Vergütung von Gemeinkosten weg...

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