Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt (Scheidungsfolgesache)

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 14.09.1998; Aktenzeichen 33 F 213/97.UE)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 14. September 1998 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Antragstellers ist auch begründet.

Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB. Zwar ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsbetrag in Höhe von mindestens der in erster Instanz ausgeurteilten 553,23 DM monatlich aufgrund folgender Berechnung:

Nettoeinkommen 1998 gemäß Auswertung der Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 111 GA)

65.758,83

DM

abzüglich im Jahr 1998 erfolgter Steuernachzahlung für das Jahr 1997

-

918,02

DM

6.4.840,81

DM

: 12 =

5.403,40

DM

abzüglich Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag

-

314,00

DM

5.089,40

DM

× 95 % =

4.834,93

DM

abzüglich der von dem Antragsteller behaupteten Ratenzahlungen an die Kreissparkasse

-

750,00

DM

abzüglich des Einkommens der Antragsgegnerin nach Abzug von 5 % berufsbedingte Aufwendungen

-

2.707.80

DM

1.377,13

DM

× 3/7 =

590,20

DM.

Im Jahre 1999 hat sich das Nettoeinkommen des Antragstellers um ca. 700 DM erhöht, da sein Einkommen nach seiner Wiederheirat nach der Steuerklasse III versteuert wird.

Im Jahr 1998 würde der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin allerdings unter dem in erster Instanz ausgeurteilten Betrag liegen, wenn sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme ergeben würde, dass der Antragsteller sowohl die behaupteten Ratenzahlungen in Höhe von 750 DM monatlich an die Kreissparkasse W. erbringt, als auch Zahlungen in Höhe von 200 DM monatlich an das Bundesverwaltungsamt aufgrund einer Rückzahlung eines BAFÖG-Darlehens. Außerdem wäre auch Beweis zu erheben über die behaupteten Nebeneinkünfte der Antragsgegnerin bei der Familie R..

Eine Beweisaufnahme ist jedoch deswegen nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Ziffer 6 BGB verwirkt hat. Es ist unstreitig, dass sie während der Ehezeit über etwa zwei Jahre ein intimes Verhältnis mit dem Zeugen U. S. hatte, der mit den Parteien befreundet war und ebenso wie die Parteien Mitglied im A.-Club war. Unerheblich ist dabei, dass diese Beziehung nach Angaben der Antragsgegnerin vor der Trennung der Parteien geendet hat, weil sich der Zeuge S. einer anderen Frau zugewandt und diese im Oktober 1996 geheiratet habe. Erst nach der Trennung der Parteien sei „die Beziehung zu dem Zeugen S. noch einmal aufgeflammt”. Selbst wenn das Verhältnis mit dem Zeugen S. zum Zeitpunkt der Trennung beendet oder unterbrochen war, hat die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten den Antragsteller, der ihr vertraut hat, so massiv hintergangen, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, an sie Unterhalt zu zahlen. Es kommt hierbei erschwerend hinzu, dass sie ein Verhältnis mit einem gemeinsamen Freund aufgenommen hat, der außerdem ebenso wie die Parteien Mitglied im A.-Club ist. Die naheliegende Vermutung des Antragstellers, dass das Verhältnis zumindest einem Teil der übrigen Mitglieder des Clubs nicht verborgen geblieben ist, zeigt, dass der Vertrauensbruch der Antragsgegnerin hierdurch ein zusätzliches Gewicht erhält.

Die Antragsgegnerin hat zwar vorgetragen, dass es in der Ehe ungelöste Probleme gab und der Antragsteller nicht bereit gewesen sei, darauf einzugehen. Er habe ihrem jahrelangen Kinderwunsch keine Beachtung geschenkt und sich geweigert, gegen ein „wohl bei ihm bestehendes medizinisches Problem” etwas zu unternehmen oder über eine Adoption von Kindern zu sprechen. Der Lebensablauf sei eintönig gewesen. Morgens habe er das Haus verlassen und sei abends spät zurückgekommen.

Letzteres ist in einer Vielzahl von Ehen so, da in der Regel die Partner oder zumindestens einer von ihnen einer geregelten Arbeit nachgeht. Der übrige Vortrag der Antragsgegnerin dazu, dass es sich nicht um eine durchschnittlich verlaufende Ehe gehandelt habe, ist sehr wenig konkret. Es wird nicht im Einzelnen dargelegt, wann Gespräche über ungelöste Probleme der Parteien von ihr versucht worden sind. Selbst wenn es solche Probleme gegeben haben sollte, wäre dies auch keine Rechtfertigung dafür gewesen, dass sie den Antragsgegner in der geschilderten Form hintergeht. Sie hätte dann eben nach erfolglosen Bemühungen, die von ihr behaupteten Probleme zu lösen, die Konsequenzen ziehen müssen. Keinesfalls durfte sie die eheliche Solidarität in der Weise verletzen, dass sie hinter seinem Rücken mit einem gemeinsamen Freund ein Verhältnis begann. Auf die Vernehmung der von dem Antragsteller dafür benannten Zeugen, dass es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine harmonische Ehe handelte, kommt es daher nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a I 2 Ziffer 2 ZPO.

...

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