rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlussrechnung im Prozess

 

Leitsatz (amtlich)

Weist das Landgericht die klagende Partei darauf hin, ein paralleles Vorgehen aus Schluss- und Abschlagsrechnung sei nicht zulässig und stellt die klagende Partei nunmehr klar, dass sie den bezifferten Restbetrag als Schlussvergütung fordert, so kann das Landgericht die Klage jetzt nicht mehr mit der ursprünglichen Argumentation abweisen.

Denn die Klägerin hat zulässigerweise im Rechtsstreit die Schlussrechnung erstellt und die Klage zulässigerweise geändert.

 

Normenkette

VOB/B § 16 Nr. 3

 

Beteiligte

Firma MBS, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich

Karl-Heinz Mi

Fatima M

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 24/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen XII ZR 266/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Oktober 1998 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen unter Einbezug der VOB am 16. Mai 1995 einen Werkvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich gegen einen Pauschalfestpreis von DM 165.000, die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein Bauvorhaben der Beklagten auszuführen. Das Bauwerk ist erstellt. Die Klägerin begehrt restliche Vergütung; die Beklagten machen Mängel geltend und rechnen mit Gegenforderungen auf.

Die Klägerin hat zunächst die Zahlung von DM 30.500 begehrt und dies gestützt auf die „Schlussrechnung Nr. 336/95” vom 7. November 1995. Sie hat die Forderung später reduziert auf den Betrag von DM 29.559,04 (71 GA).

Nachdem das Landgericht die Klägerin hingewiesen hat „auf Bedenken bezüglich der Korrektheit der Schlussrechnung” (76 GA) bzw. darauf, dass die Klägerin nebeneinander unzulässigerweise Abschlags- und Schlusszahlung begehre (88/89 GA), hat die Klägerin ihre Abrechnung erläutert mit den Schriftsätzen vom 6. und vom 9. Juli 1998 (79-86 GA).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit dem angefochtenen Urteil, gegen das die Berufung mit der Anregung geführt wird, das Verfahren unter Niederschlagung der Gerichtskosten zurückzuverweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, den Hinweis- und Vergleichsvorschlag des Senats vom 27. März 1999, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze zweiter Instanz und die zu den Akten gereichten Urkunden sowie die Akten des Verfahrens 5 U 1973/98 OLG Koblenz.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat einen vorläufigen Erfolg.

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren des ersten Rechtszugs leidet an einem wesentlichen Mangel, und zwar gerade dann, wenn die materiell-rechtliche Beurteilung des Landgerichts als zutreffend zugrunde gelegt wird (Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 539, Rdnr. 3). Da sich das Landgericht mit den zahlreichen Einwänden der Beklagten überhaupt nicht befasst hat, erachtet es der Senat als sachdienlich, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt in der Regel dann vor, wenn Parteivorbringen fehlerhaft behandelt wird. Derartiges ist zum Beispiel anzunehmen, wenn eindeutiger Parteivortrag übergangen bzw. sachwidrig gewürdigt wird oder eine zulässige Klageänderung nicht beschieden wird (Zöller-Gummer, aaO, Rdnr. 8). So ist es hier gewesen.

Zu Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass ein paralleles Vorgehen aus Schluss- und Abschlagsrechnung nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die „Schlussrechnung” vom 7. November 1995 und die hieran anknüpfende Klagebegründung sind zumindest missverständlich. Ob tatsächlich hierin ein paralleles Vorgehen aus Abschlags- und Schlussrechnung zu sehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des Landgerichts der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Gerade deswegen aber musste das Landgericht die infolge seines rechtlichen Hinweises gegebenen Erläuterungen und prozessualen Erklärungen der Klägerin beachten und sachlich befinden.

Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach erläutert, wie sie die Rechnung verstanden wissen will und dann eindeutig klargestellt, dass die Nachbesserungsarbeiten ordnungsgemäß erbracht seien und der geltend gemachte Restbetrag von DM 29.549,04 die (Schluss-)Vergütung darstelle, die sie insgesamt für ihre Leistungen aus dem Bauvertrag abschließend geltend mache. Damit hat sie jedenfalls im Verlaufe des Rechtsstreits Schlussrechnung erteilt (OLG Köln, NJW-RR 1992, 1375; Ganten-Jagenburg, VOB/B, § 16 Nr. 3, Rdnr. 33,34; Ingenstau-Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 16 Nr. 3, Rdnr. 96, insbesondere R...

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