Verfahrensgang

AG Trier (Beschluss vom 25.02.1999; Aktenzeichen 10 F 172/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 25. Februar 1999 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragsteller auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern S., D. und M. R. für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 zurückgewiesen wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren erster Instanz werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Auch das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg. Den Antragstellern kann für einen vorübergehenden Zeitraum kein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern eingeräumt werden.

Diese Entscheidung trifft der Senat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 1999 gewonnenen Eindrucks in Verbindung mit den schriftsätzlich dargestellten Standpunkten der Verfahrensbeteiligten, dem vom Familiengericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. G. D. (Bl. 27 ff. d.A.) und den Stellungnahmen des beteiligten Jugendamtes vom 31. Juli 1998, 21. September 1998 und 19. April 1999 (Bl. 2, 5 und 83 d.A.).

Nach der durch das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 neu geschaffenen Bestimmung des § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Regelung in § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel nicht nur der Umgang mit beiden Elternteilen sondern auch der Umgang mit anderen Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (zum Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Auflage, § 1685 Rdnr. 1). Ziel der Neuregelung war die Sicherung des Umgangs zwischen Kind und bestimmten Dritten, um dem Bedürfnis des Kindes nach diesem Umgang genügen zu können; die über die Kleinfamilie hinausgehenden Sozialbeziehungen des Kindes sollten gestärkt werden (Rauscher, Das Umgangsrecht im Kindschaftsrechtsreformgesetz, FamRZ 1998, 329 ff., 331 und 336).

Grundvoraussetzung für die Einräumung eines Umgangsrechts mit den in § 1685 BGB genannten Personen ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Gesetzgeber hat diesen Personen zwar eigene subjektive Rechte verliehen, aber in erster Linie nicht um ihrer selbst willen, sondern um des Kindes willen, dessen Wohl der Umgang förderlich sein soll. Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss daher im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden (Jaeger, a.a.O.). Auch bei Großeltern kann nicht typisiert davon ausgegangen werden, dass der Umgang mit diesen dem Wohl des Kindes dient, wobei die Feststellungslast insoweit der den Umgang Begehrende trägt (Rauscher, a.a.O., 337). Während Vater und Mutter als elementare Bezugspersonen für die Entwicklung eines Kindes erforderlich sind und das Fehlen einer dieser Bezugspersonen jedenfalls einen schmerzlichen Mangel bedeutet, steht und fällt die Bedeutung anderer Personen für die Entwicklung des Kindes mit der vorhandenen Bindung (ders., a.a.O.). Bei der Entscheidung über die Einräumung eines Umgangsrechts an dritte Personen ist die Entwicklung des Kindes unter allen seinen Lebensaspekten, seelisch, körperlich und erzieherisch in den Blick zu nehmen (Jaeger, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

Bis zum Tod der Mutter der Kinder bestanden offensichtlich intensive Kontakte zwischen den Antragstellern und allen drei Enkelkindern, wie dies auch in den zu den Akten gereichten Fotografien (Bl. 14 d.A.) zum Ausdruck kommt. Hiernach erscheint ein Umgang der Kinder mit den Großeltern grundsätzlich wünschenswert, zumal nach dem Tod der Mutter Kontakte zu deren Eltern für die weiter Entwicklung der Kinder – wie auch die Sachverständige ausführt – förderlich wären.

Auch die strikte Ablehnung jeglichen Kontakts zwischen den Antragstellern und den Kindern durch den Antragsgegner steht trotz des Vorrangs des in Artikel 6 Abs. 2 GG verankerten Elternrechts (vgl. hierzu Rauscher, a.a.O., Seite 337) der Gewährung eines Umgangsrechts für die Antragsteller nicht entgegen. Dem Elternrecht gebührt nämlich nur dann Vorrang, wenn ernstzunehmende Gesichtspunkte vorgebracht werden, die aus Gründen des Kindeswohls gegen die Gewährung eines Umgangs sprechen (vgl. Rauscher, a.a.O.). Solche Gesichtspunkte hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Soweit er geltend macht, nach dem Tod seiner Frau sei ein dieser gehörendes Schmuckstück in Händen der Antragsteller gesehen ...

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