Entscheidungsstichwort (Thema)

weitere sofortige Beschwerde des Konkursverwalters

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 25.01.1993; Aktenzeichen 15 T 7/93)

AG Mayen (Beschluss vom 12.11.1992; Aktenzeichen 10 N 59/91)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Konkursverwalters wird der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 1993 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mayen vom 12. November 1992 zurückgewiesen.

Der Beschluß des Amtsgerichts Mayen vom 12.11.1992 – 10 N 59/91 – wird wieder hergestellt.

Der Gemeinschuldner trägt die Kosten beider Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 DM, auch für das Verfahren vor dem Landgericht, festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 73 Abs. 3, 72 KO an sich statthafte sofortige weitere Beschwerde ist auch im übrigen zulässig (§§ 568, 577 Abs. 2 ZPO). Sie ist begründet.

Der Beschluß des Amtsgerichts – Konkursgerichts – Mayen vom 12. November 1992 – 10 N 59/91 – durfte auf die sofortige Beschwerde des Gemeinschuldners hin nicht aufgehoben werden, da er richtig ist.

Zwar stützt die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz sich auf den Beschluß des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Mai 1979 in KTS 1980, 68, 69. Indes hält der Senat an der damals geäußerte. Rechtsansicht nicht fest.

Im Anschluß an die Entscheidung des OLG Köln vom 28.04.1986 – ZIP 1986 Seite 658 – ist der Senat der Ansicht, daß sich aus §§ 6, 117 KO die Pflicht des Gemeinschuldners ergibt, den Konkursverwalter mitwirkend bei der Verwaltung und Verwertung der Masse zu unterstützen, die die Pflicht einschließt, ihn zu bevollmächtigen, Auskunft über im Ausland belegene Vermögensgegenstände einzuholen und über solche zu verfügen.

Unstreitig ist, insoweit weicht der Senat von dem Beschluß vom 15. Mai 1979 nicht ab, daß zur Konkursmasse im Sinne von § 1 Abs. 1 KO auch das Auslandsvermögen des Gemeinschuldners zählt, soweit es nach ausländischem Recht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Es wird vom Konkursbeschlag betroffen. Das hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden (BGHZ 68, 16, 17; 88, 147, 150; 95, 256, 264 und IPRax 1993 S. 87).

§ 117 KO begründet einen Herausgabeanspruch des Konkursverwalters gegen den Gemeinschuldner und verpflichtet diesen, alles Erforderliche in die Wege zu leiten, damit der Konkursverwalter seiner Pflicht, die Konkursmasse in Besitz zu nehmen, nachkommen kann. Wenn aber das ausländische Recht, wie im vorliegenden Fall das luxemburgische Bankgeheimnis, es dem Konkursverwalter verwehrt, kraft seines Amtes den Umfang des Auslandsvermögens des Gemeinschuldners festzustellen, ist der Gemeinschuldner insoweit zur Erteilung einer Vollmacht an den Konkursverwalter verpflichtet. Der Konkursverwalter muß nämlich in die Lage versetzt werden, seiner Verpflichtung aus § 117 KO auch im Ausland nachzukommen. Die Vollmacht des Gemeinschuldners für den Konkursverwalter, die diesem ermöglicht das Auslandsvermögen des Gemeinschuldners pflichtgemäß zu verwerten, ersetzt die Befugnis, die ihm kraft Gesetzes im Inland zusteht. Die Vollmacht muß sicherstellen, daß der Konkursverwalter zugunsten aller Gläubiger umfassend tätig werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 6. Juni 1986 (ZIP 1986 S. 1336) die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln (ZIP 1986 S. 384 und 658) als verfassungsmäßig bestätigt. Danach sind die Mitwirkungspflichten des Gemeinschuldners nicht auf die sich aus §§ 100, 101 KO ergebenden Verpflichtungen beschränkt. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, aus der Vorschrift des § 117 Abs. 1 KO die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Vollmachterteilung hinsichtlich des im Ausland belegenen Vermögens abzuleiten.

Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeerwiderung vom 26. März 1993 hält der Senat die Anträge des Konkursverwalters vom 21. Oktober 1992, denen das Konkursgericht im Beschluß vom 12. November 1992 stattgegeben hat, für hinreichend bestimmt. Zwar hat der Konkursverwalter in dem ersten Teil des Antrages eine umfassende Vollmacht begehrt, ohne Beschränkung auf Gläubiger in einem bestimmten Nachbarstaat. Indes ist dies schon deswegen nicht als mißbräuchlich zu bezeichnen, da der Gemeinschuldner Geschäfte nicht nur in Luxemburg sondern auch in anderen westeuropäischen Nachbarstaaten abgewickelt hat.

Der Antrag zu 2 betrifft, wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, die Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über zur Konkursmasse gehörendes Vermögen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge des Konkursverwalters ist gegeben. Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Anhörung des Gemeinschuldners vom 6. März 1992 und dem Bericht und Gutachten des Rechtsanwaltes Jens Fahnster vom 24. April 1992. Unklar sind die Wert- und Vermögensverhältnisse bezüglich einer Briefmarkensammlung, die sich in Luxemburg befinden soll. Sie soll nach Angabe des Gemeinschuldners einer Gläubigerin als Sicherheit üb...

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