Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 05.12.2016; Aktenzeichen 9 O 17/16)

 

Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 09.10.2017; Aktenzeichen 2 U 4/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 05.12.2016 zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.10.2017 gegeben.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestatteten PKW SKODA Roomster Style 1,6 I TDI, den er mit Kaufvertrag vom 22.12.2014 von der beklagten ...- Vertragshändlerin zum Preis von 16.960,81 EUR erworben hatte.

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2015 (Bl. 7 f. GA) machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend wegen einer bei den Dieselmotoren der genannten Baureihe des Volkswagen-Konzerns zum Einsatz gebrachten Software der Motorsteuerung - diese schaltet während der Emissionstests auf einem Prüfstand gezielt auf eine Emissionsstrategie um, die dazu führt, dass insbesondere die Emissionswerte der Stickstoffoxide im Prüfzyklus niedriger sind als im realen Straßenbetrieb (sog. "Abschalteinrichtung") - und forderte die Beklagte zugleich zur Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs bis 18.12.2015 auf. Die Beklagte teilte unter dem 04.12.2015 (Bl. 9 GA) mit, dass das Fahrzeug nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vom 15.10.2015 weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar sei und der Motorhersteller dem KBA am 07.10.2015 einen Maßnahmenplan vorgelegt habe, der die Entwicklung der notwendigen technischen Lösungen vorsehe; gleichzeitig verzichtete die Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis 31.12.2016 im Hinblick auf etwaige Sachmängelansprüche wegen der genannten Software. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten verlangt und zur Begründung geltend gemacht, eine erfolgreiche Nachbesserung sei technisch nicht möglich. Die verwendete Motorsteuerungssoftware führe selbst im Falle eines Updates zu einer verringerten Endgeschwindigkeit und einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, werde Probleme mit dem Befahren von Umweltzonen verursachen, könne sich nachteilig auf die Kfz-Steuer auswirken und den Wiederverkaufswert verringern.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.960,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugs Skoda ... Roomster Style 1,6 I TDI; 77 kW/105 PS, 5-Gang-Schaltung, Farbe: Black-Magic Perleffekt, Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche anwaltliche Gebühren in Höhe von 1.100,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Auffassung,

es liege bereits kein Mangel vor, da für die Einhaltung der gesetzlichen Emissions-Grenzwerte allein der Betrieb unter bestimmten Testbedingungen auf einem Prüfstand maßgeblich sei und das Fahrzeug unter diesen Bedingungen die Grenzwerte - unstreitig - einhalte. Der ggfs. allein in dem Vorhandensein der "Abschalteinrichtung" liegende Mangel sei jedenfalls als unerheblich anzusehen, da er durch ein Update beseitigt werden könne, dessen Kosten sich lediglich auf 100 EUR beliefen. Die vom Kläger gesetzte Nacherfüllungsfrist sei als unverhältnismäßig kurz anzusehen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.12.2016, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird (Bl. 190 ff. Ga), abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, es könne letztlich dahinstehen, ob die Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstelle, da dieser hier jedenfalls unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei. Bei der im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung durchzuführenden Interessenabwägung sei im Falle behebbarer Mängel maßgeblich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Hier könne der Mangel durch eine einfache technische Überarbeitung in Form eines Software-Updates und eines zusätzlichen Bauteils in Form eines Strömungsgleichrichters mit geringem finanziellem und zeitlichem Aufwand beseitigt werden. Bis zur Umrüstung sei die Nutzung des Fahrzeugs uneingeschränkt möglich; insbesondere seien im Hinblick auf den vom KBA akzeptierten Maßnahmenplan des Motorherstellers weder ein Entzug der Zulassung noch Konsequenzen für die Feinstaubplakette zu befürchten. Die Behauptungen des Klägers zu den mit der Umrüstung angeblich verbundenen Nachteilen seien erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt, der Vortrag zu dem infolge der Abschalteinrichtung ange...

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