Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue. Antrag der J. Q. (vormals G.)

 

Verfahrensgang

StA Koblenz (Aktenzeichen 2050 Js 21104/98 Wi)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1465/01)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Anzeigeerstatterin vom 24. Juli 2001 gibt dem Senat zu einer Abänderung seines Beschlusses vom 12. Juli 2001 keine Veranlassung.

 

Gründe

Nach der deutschen Sprache, wie sie in der Umgebung von K. gepflegt wird (um eine in der Gegenvorstellung gebrauchte Formulierung aufzugreifen), besagt der Satz, „mit Schreiben vom 20.10.2000 legte die Anzeigeerstatterin Beschwerde ein”, nicht notwendigerweise, dass das entsprechende Schriftstück auch an diesem Tag abgesandt worden ist.

Den rechtzeitigen Eingang der Vorschaltbeschwerde hat der Senat – ungeachtet einer Überprüfung durch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft – eigenverantwortlich selbst festzustellen. Im übrigen ist der Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde für die genannten Behörden nicht von gleicher Bedeutung wie für den Senat. Denn während der Senat bei Nichteinhaltung der Frist an einer Sachentscheidung gehindert ist, hat die Generalstaatsanwaltschaft als dienstvorgesetzte Behörde unabhängig davon die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Wege der Dienstaufsicht in der Sache zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe in NStZ 1982, 520; OLG Koblenz in GA 1981, 324).

Das sonstige Vorbringen gibt dem Senat zu einer über die ausführliche Begründung seiner Entscheidung vom 12. Juli 2001 hinausgehenden Erörterung keinen Anlass.

 

Unterschriften

Dr. Vonnahme, Pott, Schmitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622275

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