Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des inländischen Vertreibers eines importierten Medizinprodukts - Defibrillator

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine Einstandspflicht des Vertreibers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Produkt- haftungsgesetz reicht es nicht aus, dass er dem im Ausland hergestellten Medizinprodukt ein auf den inländischen Vertreiber deutenden Patientenausweis nebst Informationsbroschüre beigefügt hat.

2. Zur Frage, ob eine Beweisvereitelung darin zu sehen ist, dass der inländische Vertreiber das fehlerhafte medizinische Gerät dem ausländischen Hersteller für eine zerstörende Untersuchung zur Ursachenforschung überlassen hat.

 

Normenkette

ProdhaftG § 4 Abs. 1 S. 2; ZPO § 371 Abs. 3, §§ 427, 441 Abs. 3, §§ 444, 446; MPG §§ 3, 5, 9, 14; MPSV § 12 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen 10 O 119/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.2.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages stellt.

 

Gründe

In einer im X - Krankenhaus durchgeführten Operation wurde dem Kläger am 14.10.2005 im Austausch gegen einen Herzschrittmacher ein Defibrillator einge- setzt. Das Gerät war mit einer Sonde des Typs M. 6931-65 ausgestattet, an deren Ende zwei Herzkammerelektroden, nämlich distal eine Kathodenspitze und anschließend ein Anodenring, angebracht waren; von dort aus erfolgte die Signalgebung an eine nachgelagerte Wendelelektrode, die der Schockabgabe diente.

Sonden-M. 6931-65 wurden in Deutschland von der Beklagten vertrieben. Hersteller war deren in den USA ansässige Muttergesellschaft. Der Gerätetyp wurde im Oktober 2007 vom Markt genommen. Dem war im März des Jahres ein Hinweisschreiben an implantierende Ärzte vorausgegangen; darin wurden verschiedentliche Brüche am Sondenende erwähnt, die man auf Biegebelastungen bei der Implantation habe zurückführen können.

Auch beim Kläger kam es zu einem Schadensfall. Am 10.2.2007 traten Fehlfunktionen auf, die sich in einer vierfachen inadäquaten Schockabgabe äußerten. Daraufhin wurde die vorhandene Sonde im X - Krankenhaus gegen eine Sonde desselben Typs ausgewechselt.

Die alte Sonde überließ man der Beklagten, die sie zur Untersuchung an ihre Muttergesellschaft weiterreichte. Dort stellte man nach Abwicklung des an der Wendelelektrode angebrachten Drahts und Öffnung der darunter befindlichen Isolation fest, dass die Drahtzuleitung zum Anodenring gebrochen war. Aus der Sicht des Klägers ist die Schadensursache in einem Kontruktions- oder Fabrikationsfehler zu sehen. Dafür habe die Beklagte einzustehen. Etwaige Zweifel gingen zu ihren Lasten, da eine Beweisführung durch die von ihr veranlasste Untersuchung vereitelt worden sei. Gestützt auf die Behauptung, der Vorfall vom 10.2.2007 habe bei ihm vorhandene depressive Angststörungen verstärkt, hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines mit mindestens 25.000 EUR zu beziffernden Schmerzensgelds beantragt. Außerdem hat er einen mit seiner medizinischen Versorgung verbundenen materiellen Schaden von 185,40 EUR und die Belastung mit vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.647,44 EUR geltend gemacht.

Das LG hat die Klage nach Befragung eines Sachverständigen abgewiesen. Seiner Meinung nach ist dem Kläger der Nachweis eines Produktfehlers nicht gelungen; Beweiserleichterungen kämen ihm insoweit nicht zugute. Möglicherweise beruhe der vorliegende Materialbruch auf ärztlichen Unvorsichtigkeiten im Zuge der Implantation der Sonde. Dem Antrag des Klägers, zur Ausräumung dieser Annahme den verantwortlichen Arzt als Zeugen zu hören, brauche nicht nachgegangen zu werden.

Diese Entscheidung greift der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung an. Er rügt die Vernachlässigung seines Zeugnisangebots zum Hergang der Implantation und meint, dass nach der Zeugenvernehmung der Anscheinsbeweis für die Schadensverantwortlichkeit der Beklagten vorhanden sein werde. Dieser Beweis könne durch eine den streitigen Sondentyp betreffende Risikobewertung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erhärtet werden, die das LG trotz eines entsprechenden Antrags von seiner Seite nicht beigezogen habe. Unabhängig davon hält er den Vorwurf einer Beweisvereitelung durch die Beklagte aufrecht, die ohne Not eine nicht autorisierte destruktive Materialuntersuchung in die Wege geleitet habe.

Das hat folgenden, vom 4.6.2012 datierenden Hinweis des Senats veranlasst:

"1. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn sich die Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes feststellen lassen. Eine solche Haftung erscheint, da die Beklagte weder Hersteller der streitigen Sond...

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