Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, so muss er sas Bestehen einer Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, wenn die einschlägigen Versicherungsbedingungen die Klausel enthalten: "Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ... vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit" (hier: § 2 Nr. 4 BBUZ).

2. Das gilt auch dann, wenn die behandelnden Ärzte immer wieder baldige Genesung in Aussicht stellen und der Versicherungsnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Erwerbsleben und nicht etwa einen Rentenantrag gestellt hat.

3. Dem Versicherungsnehmer, der in dieser Situation die objektiv eingetretene Berufsunfähigkeit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen dem Versicherer anzeigt, versäumt diese Fristen regelmäßig schuldhaft.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 22.07.2015; Aktenzeichen 16 O 225/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 22.7.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsfreistellung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 8938459-10 eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, für die die Geltung der "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (Bl. 48 - 50 d.A.), im Folgenden als BBUZ bezeichnet, vereinbart wurden.

§ 1 BBUZ enthält unter anderem folgende Regelung:

"2. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, die verspätete Anzeige erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen des Anspruchserhebenden."

§ 2 BBUZ enthält unter anderem folgende Regelung:

"4. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Als Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 1 Abs. 2) gilt in diesem Fall der letzte Tag des 6. Monats."

Im März/April 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine bereits seit dem 1.7.2011 bestehende Berufsunfähigkeit geltend. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 24.6.2014 (Bl. 43 - 44 d.A.) die Anerkennung der Berufsunfähigkeit der Klägerin ab Mai 2014, zahlte ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und gewährte der Klägerin die vereinbarte Beitragsbefreiung. Zahlungen für die Zeit davor lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.7.2014 im Hinblick auf die Regelung in § 1 Nr. 2 BBUZ ab. Die Klägerin begehrt deshalb nunmehr Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis zum 30.4.2014 und Rückzahlung der in dieser Zeit entrichteten Beiträge.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 30.11.2012 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Teilnahme am Erwerbsleben gestellt. Mit am 17.3.2014 dem V. Kreisverband A. zugegangenem Schreiben habe die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Klägerin völlig überraschend mitgeteilt, dass bei der Klägerin für die Zeit ab dem 1.7.2011 eine volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei. Die Klägerin habe dann auf Nachfrage mit eigenem Schreiben vom 26.3.2014 mitgeteilt, dass sie mit einer Umdeutung ihres Antrags auf Teilnahme am Erwerbsleben in einen Rentenantrag einverstanden sei. Die Klägerin sei seit dem 1.7.2011 berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da ihr dies jedoch nicht bekannt gewesen sei, habe sie ohne Verschulden die Berufsunfähigkeit der Beklagten erst im März 2014 angezeigt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklage zu verurteilen, an sie 18.440,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 und weitere 1.782 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen,

2. an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,74 EUR nebst Z...

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