Verfahrensgang

AG Wittlich (Urteil vom 25.03.1988)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 25. März 1988 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. II und III StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. I StPO).

 

Unterschriften

Dr. Benz Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Dr. Vonnahme Richter am Oberlandesgericht, Züll Richter am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI941400

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