Verfahrensgang

AG Mayen (Entscheidung vom 25.08.2011; Aktenzeichen 8b F 545/10)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 25.08.2011 teilweise abgeändert.

    • a.

      Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Landkreis 25.992,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 319,53 €, sowie Zinsen in Höhe von 5,12 % aus monatlich 450,10 € für die Zeit vom 17.11.2010 bis zum 31.12.2010 und aus monatlich 444,33 € für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 26.12.2011.

    • b.

      Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

      Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25%, der Antragsgegner zu 75%.

  • 3.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 31.040,90 €.

  • 4.

    Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Sohn der verwitweten, am ... 1926 geborenen ...[A], die sich seit dem 1.3.2002 im Alten- und Pflegeheim Haus ...[B] in ...[Z] aufhielt. Sie verstarb am ...12.2011.

Der antragstellende Landkreis gewährte der Mutter des Antragsgegners bis zu deren Tode Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in Höhe der nicht durch deren Witwenrente und die Leistungen der Pflegekasse gedeckten Heimunterbringungskosten zuzüglich eines Barbetrages nach §§ 35 Abs. 2,133a SGB XII.

Der Antragsgegner hat noch eine Schwester, ...[C].

Der Antragsteller forderte unter anderem am 20.12.2006 den Antragsgegner auf, Auskunft über seine Einkünfte und auch die seiner Ehefrau zu erteilen, und zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur - nach Meinung des Antragstellers - Bedeutung der Einkünfte des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen für den Elternunterhalt. Der Antragsgegner erteilte zunächst Auskunft (Bl. 279 ff GA) und beauftragte später eine Schutzgemeinschaft der Elternunterhaltspflichtigen e.V. mit seiner Vertretung, die sich gegenüber den Antragsteller äußerte (308 ff GA). Gegen ein an die Ehefrau des Antragsgegners gerichtetes Auskunftsersuchen legte diese Widerspruch ein und führte einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Koblenz. Ihre Klage wurde abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm sie im Januar 2010 zurück und erteilte anschließend Auskunft. Im Anschluss hieran forderte der Antragsteller unter detaillierter Berechnung des Anspruchs den Antragsgegner zur Zahlung übergegangener Unterhaltsansprüche ab Januar 2007 auf, die er nunmehr mit dem am 02.11.2010 eingegangenem Antrag - zuzüglich Verzugszinsen - geltend macht.

Er hat sich im Wesentlichen darauf berufen, der Antragsgegner sei aufgrund seines ihm gegenüber seiner Ehefrau zustehenden Taschengeldanspruchs leistungsfähig.

Der Antragsgegner hat sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegenüber seiner Ehefrau kein Taschengeldanspruch zu, jedenfalls nicht in der vom Antragsteller angenommenen Höhe. Zumindest sei sein geringfügiges Einkommen auf den Anspruch anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens seiner Ehefrau seien Gewinneinkünfte nicht zu berücksichtigen, da diese im Betrieb verblieben. Zudem sei die Bedürftigkeit der Mutter nicht ausreichend dargelegt.

Durch den angefochtenen Beschluss verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 25.040,90 € für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2010 (2007 monatlich 390,00 €, 2008 monatlich 782,00 €, in der Folgezeit monatlich 500,00 €) und weiter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 500 € ab dem 1.11.2010, sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 319,53 € und in Höhe von 5,12 % aus 25.040,90 € seit dem 17.11.2010.

Es führte hierzu aus, der Antragsgegner sei nach § 1601 BGB gegenüber seine Mutter unterhaltsverpflichtet. Diese sei auch bedürftig in Höhe der übergegangenen Unterhaltsansprüche, da sie neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Witwenrente über weitere Einkünfte und Vermögen nicht verfüge oder verfügt habe. Der antragstellende Landkreis habe den Bedarf der Mutter für jeden einzelnen Monat detailliert dargelegt, dem sei der Antragsgegner nicht mehr entgegengetreten. Deshalb könne die Bedürftigkeit unterstellt werden.

Der Antragsgegner sei auch im Verhältnis zu seiner Schwester alleine eintrittspflichtig. Zwar hafteten nach § 1606 Abs. 3 BGB gleichnahe Verwandte anteilig - nicht als Gesamtschuldner - nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Antragsteller habe jedoch substantiiert dargelegt, dass die Schwester im fraglichen Zeitraum nicht leistungsfähig sei und gewesen sei.

Der Antragsgegner hingegen sei leistungsfähig. Unabhängig von der Frage ob er sein geringfügiges Einkommen zur Deckung des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter einzusetzen habe, sei er jedenfalls verpflichtet, mit seinem ihm gegenüber seiner Ehefrau zustehenden Taschengeldanspruch den Unterhaltsanspruch der Mutter zu erfüllen. Ausgehend von den vom Antragsteller im Einzelnen dargelegten Einkünften der Ehefrau e...

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