Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach Teilausgleich und nachehezeitlichen Rentensteigerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Minderung des Ruhegehalts von 75 % auf 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist bei einer Neuberechnung des dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts in vollem Umfang zu berücksichtigen und muss zu einer entsprechenden Kürzung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB unterliegenden Teils des Versorgungsausgleichs führen.

 

Normenkette

BGB § 1587g; BeamtVG §§ 14, 69e Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 12.02.2007; Aktenzeichen 31 F 374/04)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Mainz vom 12.2.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab dem 1.11.2004 einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.H.v. 134,28 EUR monatlich zu zahlen.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, für die Zeit ab 1.4.2008 seine Ansprüche auf Ruhegehalt ggü. der Fleischerei-Berufsgenossenschaft i.H.v. 134,28 EUR monatlich an die Antragstellerin abzutreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit dem 4.3.1994 rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Ehe war am 24.5.1967 geschlossen worden. Die Ehezeit dauerte vom 1.5.1967 bis 28.2.1993.

Beide Parteien beziehen Altersrente, der Antragsgegner seit dem 1.6.2002.

Im Scheidungsurteil vom 12.1.1994 hat das AG den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Fleischerei Berufsgenossenschaft bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften für die Antragstellerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 2.067,55 DM monatlich begründet wurden. Dies war der Höchstbetrag, der ihr durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragen werden konnte. Der der Antragstellerin an sich zustehende Hälfteanteil betrug 2.302,03 DM.

Mit Schriftsatz vom 13.9.2004, zugestellt am 17.11.2004, hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.

Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angegriffenen Beschluss vom 12.2.2007 dem Antragsgegner aufgegeben, ab dem 1.9.2004 einen monatlichen Ausgleichsbetrag i.H.v. 148,29 EUR an die Antragstellerin zu zahlen. Es hat ihm ferner aufgegeben, eine Erklärung abzugeben, in welcher er für die Zeit ab März 2007 monatliche Ansprüche auf Rentenzahlung ggü. der Fleischerei Berufsgenossenschaft i.H.v. 148,29 EUR abtritt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltene Rest von 234,88 DM führe nach dem Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rentensteigerungen zu einem noch auszugleichenden Betrag von 290,77 DM, entsprechend 148,29 EUR. Eine Reduzierung dieses Betrages wegen zu zahlender Sozialversicherungsbeiträge sei nicht vorzunehmen, da auf die Rente keine anteiligen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet würden. Der Antragsgegner sei privat versichert.

Mit der (befristeten) Beschwerde begehrt der Antragsgegner eine Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne sein Einverständnis dazu ergangen sei. Der Ansatz der auf das Ende der Ehezeit bezogenen schuldrechtlichen Ausgleichsrente führe zu einem fehlerhaften Ergebnis. Bei Berücksichtigung der nachehezeitlichen Änderungen der beamtenrechtlichen Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wäre seine auszugleichende beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft und damit der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltene, den Höchstbetrag überschreitende Restausgleichsbetrag geringer gewesen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt, auf die verwiesen wird (Bl. 165 f.; Bl. 182-186 GA). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.1.2008 hat er mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 621e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Es kann dahin stehen, ob in dem amtsgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt worden ist. Ein möglicher Verfahrensfehler ist in der Beschw...

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