Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vergütung eines nicht beauftragten Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

Überträgt der vom Gericht ernannte Sachverständige den Auftrag unbefugt auf einen anderen, erhält dieser für das von ihm erstattete Gutachten keine Vergütung. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ernannte Sachverständige sich bereit erklärt, das Gutachten durch nachträgliche Unterzeichnung mitzutragen.

 

Normenkette

JVEG § 4; ZPO §§ 404, 404a, 407, 407a Abs. 2 S. 1, §§ 412-413

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 18.10.2012; Aktenzeichen 2 O 130/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Das nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat eine Honorierung für das unter dem 13.2.2012 abgerechnete Gutachten zu Recht versagt.

Mit der Erstellung des Gutachtens war durch Beschluss vom 20.6.2011 Prof. Dr. S. beauftragt worden. Diese Anordnung war bindend (§ 404 Abs. 1 ZPO). Die eigenmächtige Weiterleitung des Gutachterauftrags an eine andere Person kam grundsätzlich nicht in Betracht (§ 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gleichwohl ist das Gutachten ohne Rücksprache mit dem Gericht von dem Beschwerdeführer Dr. K. erstellt und unterschriftlich verantwortet worden. Damit fehlt ihm die verfahrensrechtliche Autorisierung, so dass es prozessual unverwertbar ist (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 407a Rz. 2). Die angekündigte Bereitschaft Prof. Dr. S's, das Vorgehen von Dr. K. zu genehmigen und dessen gutachterliche Ausführungen mitzutragen, ist nicht geeignet, den vorhandenen Mangel zu heilen.

Die Unverwertbarkeit des Gutachtens lässt keinen Raum für eine Vergütung, weil sie in einer groben Fahrlässigkeit begründet ist (OLGReport Celle 2007, 874; OLGReport Jena 2008, 632 und 760). Das gerichtliche Auftragsschreiben zur Gutachtenerstellung vom 30.6.2011 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Weitergabe des Auftrags an einen anderen Sachverständigen nicht zulässig sei.

Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3495433

BauR 2013, 278

FamRZ 2013, 814

IBR 2013, 57

JurBüro 2013, 155

MDR 2012, 1491

KfZ-SV 2013, 30

GuG-aktuell 2013, 23

GuG 2013, 305

PAK 2013, 128

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