Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtbestellung eines Prätendenten zum Insolvenzverwalter

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; EGGVG § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 4; InsO §§ 6, 56

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.07.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1469/05)

 

Tenor

I. 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1), das AG - Insolvenzgericht - M. zu verpflichten, ihn zukünftig zumindest im gleichen Verhältnis als Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter einzusetzen wie die übrigen Personen, die im Landgerichtsbezirk M. eingesetzt werden, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beteiligten zu 1) festzustellen, dass seine Nichtberücksichtigung bei der Bestellung von Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwaltern und Insolvenzverwaltern seit dem 25.1.2000 aus sachwidrigen Erwägungen erfolgte und ihn in seinen Grundrechten verletzte, wird als unbegründet abgelehnt.

II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist seit dem Jahre 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Fachanwalt u.a. für Insolvenzrecht. Er betätigt sich auch als Autor rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht, ferner als Lehrbeauftragter der Universität in M. und als Leiter insolvenzrechtlicher Fortbildungsveranstaltungen. Er wurde vom Insolvenzrichter des AG M. in die Vorauswahlliste der Bewerber um das Amt als Insolvenzverwalter aufgenommen, aber in den letzten Jahren nicht mehr zum Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor war er hingegen noch in den Jahren 1976 bis 1990 von den AG M., A. und B. in einer Vielzahl von Fällen zum Sequester, vorläufigen oder endgültigen Konkursverwalter sowie Vergleichsverwalter bestellt worden. Dass dies in der Zeit ab dem Jahre 1990 nicht mehr geschah, führt der Beteiligte zu 1) darauf zurück, dass er im Jahre 1989 als Konkursverwalter mit Erfolg ein Verfassungsbeschwerdeverfahren betrieben hatte (BVerfG v. 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145 ff. = MDR 1993, 753). Er sieht in dem hiernach zu verzeichnenden Absehen von seiner Bestellung zum Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter durch das AG M. eine Art von Bestrafung für seine damalige Verfassungsbeschwerde. Er trägt vor, er habe sich nach In-Kraft-Treten der InsO am 25.1.2000, 14.11.2000, 3.4.2001, 3.8.2001 und 22.11.2001 bei dem AG M. um die Bestellung zum Insolvenzverwalter beworben, ohne dass ihm in einem Falle dieses Amt übertragen worden sei. Der Insolvenzrichter bei dem AG A. habe ihm mitgeteilt, er werde ihn erst wieder bestellen, wenn er auch bei dem AG M. zum Insolvenzverwalter bestellt werden würde. Auf eine erneute Bewerbung vom 2.9.2004 habe ihm der Insolvenzverwalter bei dem AG M. mitgeteilt, dass er zwar in die Vorauswahlliste aufgenommen worden sei, aber eine konkrete Bestellung nicht erfolgt sei, weil dem Richter ein weites Auswahlermessen zukomme. Die Nichtbestellung zum Insolvenzverwalter durch das AG M. stehe im Gegensatz dazu, dass er, der Antragsteller, von den AG G. und E. laufend als Sachverständiger, vorläufiger Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter eingesetzt werde. Er verfüge in M. und E. gleichermaßen über eine geeignete personelle und materielle Büroausstattung. Der Antragsteller meint, nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 3.8.2004 - 1 BvR 135/00, 1086/01 (BVerfG v. 3.8.2001 - 1 BvR 135/00, NJW 2004, 2725 ff.) sei nicht nur die Vorauswahl, sondern auch die eigentliche Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung zum Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter justiziabel. Es gehe auch dabei nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, gegen die ein gerichtlicher Rechtsschutz nicht notwendigerweise bestehen müsse, sondern um ein Justizverwaltungshandeln. Daher seien seine Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Weil er wegen seiner erfolgreichen Verfassungsbeschwerde des Jahres 1989 durch Nichtbestellung zum Insolvenzverwalter gleichsam bestraft werde, sei er auch in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Insolvenzrichter habe die Grenzen des ihm bei der Insolvenzverwalterbestellung eingeräumten Ermessens überschritten und willkürlich zu seinem Nachteil gehandelt.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

1. das AG M. - den Insolvenzrichter B. - zu verpflichten, ihn zukünftig zumindest im gleichen Verhältnis als Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter einzusetzen wie die übrigen Personen, die als Sachverständige, vorläufige Insolvenzverwalter oder als Insolvenzverwalter im Landgerichtsbezirk M. eingesetzt werden,

2. festzustellen, dass seine Nichtberücksichtigung als Sachverständiger, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter seit dem 25.1.2000 rechtswidrig ist, aus sachwidrig...

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