Leitsatz (amtlich)

1. Der sog. Corona-Kinderbonus ist nicht auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen (gegen: OLG Koblenz Beschluss vom 01.12.2020, Az. 13 UF 375/20).

2. Bei einer nach der Geburt eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung zulässigerweise gewählten innerfamiliäre Rollenverteilung, wonach die Kindesmutter trotz ihrer gegenüber minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung bestehenden gesteigerten Unterhaltsverpflichtung eine zweijährige Elternzeit in Anspruch nimmt, ist eine durch die Kindesmutter während dieser zweijährigen Elternzeit ausgeübte Nebentätigkeit angesichts der gesteigerten Unterhaltspflicht im Verhältnis zu allen Kindern nicht überobligatorisch (gegen: BGH FamRZ 2015, 738; vgl. auch OLG Koblenz [13. ZS] FamRZ 2020, 1914: zweifelnd, ob angesichts der sich ständig verbessernden Kinderbetreuungsmöglichkeiten der bisherigen BGH-Rspr. noch uneingeschränkt zu folgen ist).

3. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld erfolgt kein Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen (Anschluss an OLG Koblenz Beschluss vom 21.09.2016, Az. 13 UF 358/16) und es ist zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit lediglich der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zuzubilligen.

 

Normenkette

BEEG §§ 4, 11; BGB § § 1601, 1603 Abs. 2, §§ 1610, 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1612b S. 2; BKKG § 6 Abs. 3 Fassung: 2020-06-29

 

Verfahrensgang

AG Montabaur (Aktenzeichen 21 F 118/20)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Montabaur vom 05.10.2020, Aktenzeichen 21 F 118/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Urkunde der Kreisverwaltung des ... wird mit Wirkung ab August 2020 abgeändert und die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner zu Händen seines gesetzlichen Vertreters Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des auf die Antragstellerin entfallenden Kindergeldanteils wie folgt zu zahlen:

  • für den Monat August 2020 in Höhe von 328,00 EUR;
  • für den Zeitraum September 2020 bis einschließlich April 2021 in Höhe von jeweils 302,00 EUR monatlich;
  • ab Mai 2021 in Höhe von jeweils 255,00 EUR monatlich.

Der weitergehende Abänderungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 75% und der Antragsgegner zu 25%.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.392,70 EUR festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.198,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Mutter des Antragsgegners, der im Haushalt seines Vaters lebt. Sie hat sich durch Urkunde des Jugendamtes der Kreisverwaltung des ... zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhalts entsprechend der aktuellen Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.

Die Antragstellerin ist wieder verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und zwei weiteren Kindern, die am ... 04.2018 bzw. am ... 05.2020 geboren sind, in einem Einfamilienhaus.

Umgangskontakte zwischen Antragstellerin und Antragsgegner finden seit etwa vier Jahren nicht mehr statt, wobei die Beteiligten sich wechselseitig hierfür verantwortlich machen.

Bis einschließlich Juli 2020 bezog die Antragstellerin Mutterschaftsgeld, das ihrem ursprünglichen Nettoeinkommen entsprach. Seit dem Ende des gesetzlichen Mutterschutzes übt sie eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden mit einem Nettoeinkommen von 867,42 EUR aus. Ergänzend erhält sie Elterngeld plus in Höhe von im Zeitraum August 2020 bis einschließlich April 2021 unter Gewährung eines sog. Geschwisterbonus, ab Mai 2021 in reduzierter Höhe.

Die Antragstellerin hält sich aufgrund ihrer derzeitigen familiären Situation nicht für leistungsfähig. Die ausgeübte Teilzeittätigkeit sei überobligatorisch. Der im September und Oktober 2020 gezahlten Kinderbonus sei auf den Bedarf anzurechnen.

Sie hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Kreisverwaltung des ... in der Weise abzuändern, dass die Antragstellerin nur noch verpflichtet ist, für den Antragsgegner Unterhalt zu leisten wie folgt:

1. Für den Monat Juli 2020 in Höhe von 184,82 EUR,

2. Für die Monate August und ab November 2020 in Höhe von 83,54 EUR,

3. Für den Monat September 2020 keinen Unterhalt

4. Und für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 33,54 EUR,

zahlbar jeweils zum 05. eines Monats im Voraus an den Antragsgegner.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus der neuen Ehe durch Betreuung erfülle und daher nur dem Antragsgegner gegenüber barunterhaltspflichtig sei. Zudem habe sie gegenüber ihrem Ehemann einen Anspruch auf Familienunterhalt. Zudem könne sie stundenweise neben dem Elterngeld arbeiten. Der coronabedingte Kinderbonus sei als Entla...

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