Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 21.07.2005; Aktenzeichen 4 O 109/04)

 

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht begründet.

Die Zurückweisung der Berufung ergibt sich aus den im Hinweisbeschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 27. April 2006 genannten Gründen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Was die Beklagte in ihrer Stellungnahmen vom 26. Mai 2006 hierzu vorgetragen hat, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Das von der Beklagten in dieser Stellungnahme beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis, dass einem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, war nicht einzuholen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat bereits in einer früheren Entscheidung angeschlossen hat, begründet nämlich das "Einnicken" am Steuer nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn er sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat (BGH VersR 1974, 593 und 1977, 619; Senat NVersZ 1998, 122 = VersR 1998, 1276 nur LS). Dies impliziert, dass einem Einnicken am Steuer eben nicht immer unübersehbare Anzeichen vorausgehen (wie hier OLG Oldenburg VersR 1999, 1105; OLG Karlsruhe VersR 1996, 781; a.A. OLG Hamm VersR 1998, 1276; OLG Frankfurt NZV 1993, 32). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Versicherungsnehmer nach seinem unwiderlegbaren Vortrag erst weniger als eine Stunde am Steuer des Wagens saß (vgl. zu einer solchen Gestaltung OLG München VersR 1995, 288).

Die Berufung war daher nach allem gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 23.667,-EUR festgesetzt

 

Fundstellen

Haufe-Index 2602824

VersR 2007, 57

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