Leitsatz (amtlich)

Die Zuordnung von im Versorgungsausgleich auszugleichender Kindeserziehungszeiten steht nicht zur beliebigen Disposition der Eltern. Die Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Dabei ist die Zuordnung an denjenigen Elternteil zwingend, der das Kind überwiegend erzogen hat. Eine hiervon abweichende übereinstimmende Erklärung der Eltern kann nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgegeben werden, wobei die Zuordnung ggfls. rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen kann.

 

Normenkette

SGB VI § 56; VersAusglG §§ 5, 43

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.01.2018 in seiner Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) und dort betreffend die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,9599 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,4711 Entgeltpunkten auf deren vorhandenes Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 09.09.2011 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit der Antragsgegner wurde auf am 10.08.2017 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.01.2018 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dabei zugleich u.a. dahingehend durchgeführt, dass Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt wurden. Gegen die dabei zugrunde gelegten jeweiligen Ausgleichswerte wendet sich die weitere Beteiligte zu 1), die Deutsche Rentenversicherung ..., als Versorgungsträgerin der Antragstellerin. Sie macht geltend, dass beauskunftete Kindererziehungszeiten ab dem 26.04.2016 nicht mehr bei ihrer Versicherten, der Antragstellerin, sondern beim Antragsgegner und dessen Versicherungsträger, der Deutschen Rentenversicherung ... als weitere Beteiligten zu 2), zu berücksichtigen seien.

Der Senat hat die Beteiligten angehört und aktuelle Auskünfte eingeholt. Auf diese (Bl. 128 ff., 136 ff. d.A.) wird verwiesen.

II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde ist begründet. Die Kindererziehungszeiten waren entgegen den bisherigen Auskünften ab 26.04.2016 nicht mehr bei der Kindesmutter, sondern beim Kindesvater zu berücksichtigen.

Der Kindesvater hat(te) seinen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten zwar gegenüber der Deutschen Rentenversicherung ... zurückgenommen. Die Zuordnung von Kindeserziehungszeiten steht nach § 56 SGB VI jedoch nicht zur beliebigen Disposition der Eltern. Vielmehr ist die Erziehungszeit gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Dabei ist die Zuordnung an denjenigen Elternteil zwingend, der das Kind überwiegend erzogen hat. Allerdings können die Eltern bei gemeinsamer Erziehung auch durch eine übereinstimmende Erklärung verlangen, dass Kindererziehungszeiten nur einem bestimmten Elternteil zugeordnet werden sollen. Diese übereinstimmende Erklärung ist jedoch nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben, wobei die Zuordnung ggfls. rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen kann.

Vorliegend hat die Kindesmutter ausweislich ihrer vom Kindesvater mit Schriftsatz vom 24.08.2017 bestätigten Darstellung im Scheidungsantrag vom 17.07.2017 die Familienwohnung am 25.04.2016 verlassen, während die Kinder weiter im väterlichen Haushalt lebten. Folglich kommt eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls in Ermangelung einer anderweitigen übereinstimmenden Erklärung der Eheleute, ausschließlich beim Kindesvater in Betracht. Dabei haben die beiden Rentenversicherungsträger die Zuordnung von Amts wegen zu prüfen und vorzunehmen.

Nachdem die Kindererziehungszeiten nunmehr ab dem 26.04.2016 dem Kindesvater gutgeschrieben wurden und keiner der Beteiligten Einwände gegen die...

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