Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 20.04.2018; Aktenzeichen 6 O 173/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.04.2018, Az. 6 O 173/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer durch die Beklagte als Betreiberin des ...[A]-Hospitals in ...[Z] gegenüber der Klägerin als dort tätiger Beleghebamme ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beleghebammenvertrags.

Mit Schreiben vom 05.07.2017 (GA 5) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich zum 31.08.2017, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Vorausgegangen war die Kündigung des einzig noch in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses verbliebenen Belegarztes, Dr. ...[B], der seine Tätigkeit zum 31.08.2017 einstellte. Dieser hatte der Beklagten seine Entscheidung mit E-Mail Schreiben vom 10.06.2017 mitgeteilt.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sei.

Zur Begründung hat sie erstinstanzlich unter anderem die Auffassung vertreten,

dass der Belegarzt seine Tätigkeit eingestellt habe, stelle keinen wichtigen Grund für eine Kündigung des Beleghebammenvertrags dar. Auch sei der Belegarzt zu der seinerseitigen Kündigung des Belegarztvertrags nicht berechtigt gewesen. Diese Kündigung erweise sich zudem aus formalen Gründen als unwirksam.

Die Beklagte hat ihr Klageabweisungsbegehren unter anderem darauf gestützt, dass ihrer Auffassung nach die Klage als Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin bereits unzulässig sei. In der Sache hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund der Entscheidung des einzig verbliebenen Belegarztes, seine Tätigkeit in der geburtshilflichen Abteilung zum Monatsende August 2017 einzustellen, eine Fortführung der Geburtshilfeabteilung in dem Krankenhaus rein faktisch nicht mehr möglich gewesen sei, da hierfür - unstreitig - zwingend ein entsprechender Belegarzt erforderlich sei. Der Belegarzt sei auch berechtigt gewesen, seine Tätigkeit in der Abteilung einzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der Antragstellung im Wortlaut wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen.

Sie hat das Feststellungsbegehren für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Die außerordentliche Kündigung des Beleghebammenvertrags sei unter formellen wie materiellen Aspekten wirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Darüber hinaus nimmt der Senat Bezug auf das landgerichtliche Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen der Kammer.

Dieses Urteil greift die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung an, mit der sie ihr Feststellungsbegehren unverändert weiter verfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könnte es nach derzeitiger vorläufiger Bewertung durch den Senat aber bereits am für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse mangeln. Ist statt der Feststellungsklage die Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 7 f. m.w.N.).

Zutreffend hat die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass, sofern der Fortbestand eines Vertragsverhältnisses infrage steht, die Frage des Fortbestandes über die Frage des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung möglicherweise entstandenen Schadens hinausgehe. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass allein die Frage der Wirksamkeit der Kündigung als vorzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund zwischen den Parteien im Streit steht. Die Klägerin nimmt hingegen die hilfsweise durch die Kündigung eingetretene ordentliche Beendigung des Vertragsverhältnisses zum n...

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