Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 14.07.2004)

AG Trier (Entscheidung vom 01.04.2004)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2004, durch das er durch Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier 1. April 2004 wegen Diebstahls in 3 Fällen zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde.

Das Rechtsmittel hat mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Rüge eines Verstoßes gegen § 193 GVG Erfolg, weil bei der Urteilsberatung und -abstimmung zwei Abiturienten anwesend waren, die nach Ablegung der Reifeprüfung ein freiwilliges zweiwöchiges Berufsorientierungspraktikum (und nicht, wie es in den Akten auch heißt, ein Pflichtpraktikum nach § 2 Abs. 2 JAG Rheinland-Pfalz) beim Landgericht Trier absolvierten. Da nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß schon allein die Anwesenheit von der Öffentlichkeit zuzuordnenden Personen bei der nichtöffentlichen Beratung zumindest Einfluß auf den Entscheidungsfindungsprozeß der Laienrichter hatte, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (BGHSt 41, 119 ≪122≫ m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2579883

StraFo 2005, 79

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