Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 05.07.1989; Aktenzeichen 8 O 113/89)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. Juli 1989 - 8 O 113/89 - wie folgt abgeändert:

    • 1.

      Die Klage wird abgewiesen.

    • 2.

      Die Widerklage wird abgewiesen.

  • II.

    Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • III.

    Dem Kläger werden 5/9 und dem Beklagten 4/9 der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz auferlegt.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • V.

    Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf DM 10.000,- und für den Beklagten auf DM 8.000,- festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke, die vor einem Übergabevertrag aus dem Jahre 1919 zusammengehörten.

Das "Inselgrundstück" des Beklagten ist ganz von einem Bach umgeben, der es mit einem Arm, dem ... von dem Grundstück des Klägers trennt; dieses Bachbettgrundstück steht im gemeinschaftlichen Eigentum beider Parteien.

Beide Anwesen sind durch eine über den Bach führende ca. 100 Jahre alte Brücke verbunden.

Darüber hinaus gehört dem Kläger noch ein kleineres Hausgrundstück, welches sich mitten auf dem Inselgrundstück des Beklagten gleichsam als Enklave befindet.

Bis vor kurzem konnte der Beklagte sein Grundstück nur über das des Klägers und über die Brücke erreichen. Der Kläger wiederum war auf einen Weg über das Inselgrundstück des Beklagten angewiesen, um zu seiner "Enklave" zu kommen. Dingliche Wegerechte sind nicht bestellt worden.

Um sich unabhängig zu machen, hat der Beklagte inzwischen eine neue Brücke zur anderen Seite, zu einem Grundstück der Gemeinde, gebaut.

Die Parteien verhandelten seit 1983 über eine gemeinsame Sanierung der alten Brücke, ohne zu einer Einigung zu gelangen. Unstreitig ist deren Tragkraft nur noch für eine Belastung von etwa 4,5 Tonnen sicher.

Der Kläger will sie soweit reparieren lassen, daß sie mit wenigstens 16 Tonnen befahren werden kann, wie das nach seiner Behauptung früher der Fall gewesen sei. Er hat von dem Beklagten zu diesem Zweck einen Vorschuß über die Hälfte der mindestens entstehenden Kosten von 20.000,00 DM, also 10.000,00 DM gefordert und eingeklagt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Brücke wesentlicher Bestandteil seines Grundstückes sei.

Dazu hat er vorgetragen, da nur sein Grundstück auf die Brücke angewiesen sei, sei diese nach natürlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nur wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks. Eine Sanierung der alten Brücke sei nicht nötig, da ihre Tragkraft zum Gehen und Befahren mit dem Pkw ausreichend sei; soweit erforderlich, könnten schwerere Fahrzeuge die neugebaute Brücke benutzen, welche auf eine Traglast von ca. 30 Tonnen ausgelegt sei.

Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung erstrebt der Beklagte weiter Abweisung der Klage und die von ihm begehrte Feststellung.

Er wiederholt seine in erster Instanz vorgetragene Auffassung, u.a. auch die, daß das "Enklavengrundstück" des Klägers auf der Insel bei der Beurteilung, wessen Bestandteil die Brücke sei, außer Betracht bleiben müsse. Weiter weist er darauf hin, daß das dem Kläger zustehende, schonend auszuübende Notwegerecht auch ohne Sanierung der Brücke erhalten bleibe.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

die Klage abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, daß die die Grundstücke, Grundbuch von ... verbindende Brücke wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Lgb.Nr. ...

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger weist auf sein berechtigtes Interesse hin, von seinem Grundstück über die Brücke zu seinem "Enklavengrundstück" zu gelangen und deshalb die Brücke in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Weiter macht er geltend, auch nach dem Wassergesetz von Baden-Württemberg, § 48, verpflichtet zu sein, die Brücke zu erhalten, um Beeinträchtigungen des Gewässers zu vermeiden.

Wegen des Sachvortrags im übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist teilweise begründet, teilweise unbegründet.

I.

Die Berufung gegen die die Widerklage des Beklagten abweisende Entscheidung des Landgerichts ist unbegründet.

Es kann nicht festgestellt werden, daß die fragliche Brücke - nur wesentlicher Bestandteil des Inselgrundstücks des Beklagten ist, mit der Folge, daß sie gem. §§ 93, 94 Abs. 1 BGB im Alleineigentum des Beklagten steht. Eine solche Feststellung erstrebt aber der Beklagte, wie die Auslegung seines Widerklageantrages ergibt und wie sie auch das Landgericht schon vorgenommen hat.

Legt man die gesetzliche Definition gem. § 93 BGB zugrunde, wonach ein Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil einer Sache ist, wenn si...

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