Verfahrensgang

AG Mainz (Aktenzeichen 76 C 1/02 BSchRh)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen IV ZR 56/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG – Rheinschifffahrtsgericht – Mainz vom 31.7.2002 – 76 C 1/02 BSchRh – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Folgen einer Auffahr-Havarie.

Die Klägerin versichert das Containermotorschiffes MS „K.” (110 m lang, 11,40 m breit, 2.495 t groß, 1.750 PS + Bugstrahlruder 450 PS stark). Sie klagt aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht.

Die Beklagte Ziffer 1 ist Eignerin des TMS „S.” (97 m lang, 9,50 m breit, 900 PS + 200 PS Bugstrahlruder, 1.800 t groß), das am 23.1.2001 auf dem Rhein vom Beklagten Ziffer 2 geführt wurde. Es befand sich in der Talfahrt von Karlsruhe nach Rotterdam und folgte dem vorausfahrenden TMS „R.”. Oberhalb des Lampertheimer Altrheins überholte (zunächst TMS „R.” und ihm folgend) TMS „S.” das zu Tal fahrende MS „K.”. Es hatte sein Überholmanöver etwa bei km 440,0 abgeschlossen, war wieder auf Kurslinie von MS „K.” eingeschert und fuhr ebenso wie das vorausfahrende TMS „R.” und das nachfolgende TMS „S.” etwa in der Fahrwassermitte weiter zu Tal. In der Folge kam es zu bei Rhein-km 441,5 zu einer Havarie in der Form, dass TMS „S.” durch MS „K.” von achtern angefahren wurde.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgetragen: TMS „S.” sei bei fallendem Wasser hart an der Wasserstandsgrenze abgeladen gewesen. Das Schiff sei 3 cm kopflastig und damit für die Talfahrt sachwidrig abgeladen gewesen. Deshalb und wegen nicht angepasster überhöhter Geschwindigkeit 19 km/h habe sich TMS „S.” unmittelbar nachdem es MS „K.” überholt habe, bei Rhein/km 441,5 an der dortigen Schwelle festgefahren. Für die Schiffsführung von MS „K.” habe es keine Möglichkeit gegeben, die durch die plötzliche Festfahrung von TMS „S.” herauf beschworene Havariegefahr abzuwenden. Aufgrund des geringen Höhenabstandes habe MS „K.” nur noch wenig nach Backbord halten können, als es dann schon zur Havarie gekommen sei. Bei diesem Havarieverlauf greife der Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerin nicht ein, es sei vielmehr ein anderer Geschehensablauf als der von den Beklagten geschilderte nachgewiesen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 65.401,89 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 1.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen: TMS „S.” habe sich Rhein-km 441,5 genähert und deshalb seine Geschwindigkeit von ursprünglich 20 km/h auf etwa 14 km/h reduziert, weil es auf eine Stufe im Fahrwasser Rücksicht nehmen wollte. In dieser Lage sei es unerwartet durch MS „K.” achtern angefahren worden. Dessen Schiffsführer habe offenbar die vorübergehende Fahrtreduzierung des vorausfahrenden TMS „S.” übersehen. Bei dem Zusammenstoß befand sich TMS „S.” ungefähr in der Mitte des Fahrwassers. Es liege ein typischer Auffahrunfall vor, bei dem der Beweis des ersten Anscheins gegen die Schiffsführung des auffahrenden Schiffes spreche.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung und Verwertung der Verklarungsakten 76 UR II 1/01 BSchRh und der Akten der WSP Ludwigshafen (Tgb.-Nr.:203/01) sowie durch Vernehmung der Zeugen L. und F.

Durch Urt. v. 31.7.2002 – auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird – hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: TMS „S.” habe MS „K.” vor der bekanntermaßen gefahrträchtigen „Grassteiner Schwelle” vor Rhein km 442 überholt, sei dabei in sorgfaltswidriger Weise kurz vor dem überholten MS „K.” in dessen Kurslinie eingeschert und habe dann – absichtlich oder unabsichtlich – drastisch an Geschwindigkeit verloren. TMS „S.” sei während des Überholvorgangs mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h gefahren; bei der unmittelbar hierauf sich ereignenden Havarie habe dessen Geschwindigkeit nur noch 7 bis 8 km/h betragen. Unter diesen Umständen wäre eine Warnung unbedingt erforderlich gewesen.

Als eine andere Möglichkeit für den starken Geschwindigkeitsverlust könne ein Auflaufen von TMS „S.” auf die bei Rhein/km 441 befindliche Schwelle in Betracht kommen, da TMS „S.” zu kopflastig abgeladen gewesen sei.

Letztlich sei es unerheblich, welche der beiden dargestellten Alternativen vorgelegen habe – in beiden in Betracht kommenden Fällen sei die Havarie auf ein alleiniges Verschulden von TMS „S.” zurückzuführen. Das...

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