Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das AGB-Gesetz

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts … vom 4. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Beklagten liegt unter 40.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte stellt Hohlbalkendecken her und vertreibt sie. Sie verwendet im Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern, die bei ihr die Lieferung von Hohlbalkendecken in Auftrag geben, im Vertragsformular, in dem zunächst je nach Nutzlast und Länge der erforderlichen Balken unterschiedliche Preise aufgeführt sind, die zwei Zeilen darunter gedruckte Klausel: „Aufmaß Hausgrund (Aussparungen über 1 qm werden abgezogen)”. Nach der übereinstimmenden Auslegung durch die Parteien hat diese Klausel zur Folge, daß die Berechnung des Kaufpreises nicht nach der tatsächlich gelieferten Balkenlänge sondern nach den jeweiligen Außenmaßen der Außenmauern erfolgt; dabei haben die Außenmauern zumindest eine Tiefe von 30 cm, die Mindestauflagefläche der Balken beträgt jeweils 7 cm, in der Regel jedoch 10 cm. Bei einem Kunden führte die Berechnung nach der beanstandeten Klausel bei einem Lieferpreis von 3.230,04 DM inklusive Mehrwertsteuer zu einem Mehrpreis von 482,59.

Der klagende Verein hält diese Klausel für unvereinbar mit § 9 AGBG. Darüberhinaus hat er eine weitere Klausel in den AGB der Beklagten beanstandet, nach der vom Auftraggeber im Auftragsschreiben angegebene bestimmte Warenmengen, Fest- oder Endpreise keine Verbindlichkeit hätten.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung von Hohlbalkendecken zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sonder vermögen:

    1. Aufmaß Hausgrund (Aussparungen über 1 qm werden abgezogen)
    2. Falls der Auftraggeber/Bauherr in seinem Auftragsschreiben bestimmte Warenmenge, Fest- oder Endpreise ansetzt, können diese keinesfalls als verbindlich anerkannt werden.
  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Zur Verwendung der Klausel „Aufmaß Hausgrund”, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahren ist, hat sie geltend gemacht, es handele sich um eine reine Preisabrede, die gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sei; selbst wenn es sich um eine überprüfbare Preisnebenabrede handele, so werde der Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Bei der Berechnung auf der Grundlage der beanstandeten Klausel sei im Preis die Erstellung der Deckenstatik enthalten; darüberhinaus sei bei der Berechnung nach dem Aufmaß des Hausgrundes ein entsprechend niedriger Quadratmeterpreis zugrundegelegt als bei einer entsprechenden Berechnung nach reiner Balkenlänge. Im übrigen sei das „Durchmessen”, also die Berechnung nach dem Aufmaß und nicht nach der tatsächlich erbrachten Leistung, im Baugewerbe üblich.

Im Rahmen eines nachgelassenen Schriftsatzes hat die Beklagte noch vorgetragen, sie verwende zwei verschiedene Preislisten. Bestelle der Kunde die Balken bereits mit genauer Angabe von Länge und Stückzahl, so erhalte der Besteller das Angebot zu anderen Quadratmeterpreisen nach „Balkenlänge”, die beanstandete Klausel werde dabei gestrichen (Beweis: Zeugin …).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit der Berufung greift die Beklagte allein die Verurteilung an, soweit sie die Verwendung der Klausel „Aufmaß Hausgrund” betrifft. Sie wiederholt und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts wird

  1. soweit der Beklagten untersagt wird, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung von Hohlbalkendecken zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen: Aufmaß: Hausgrund
  2. soweit der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht wird,

    aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in de...

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