Leitsatz (amtlich)

Zustellung i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ist auch die formlose, dem Antragsgegner zugegangene Bekanntgabe des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens

 

Normenkette

BGB § 204

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 02.02.2007; Aktenzeichen 3 O 311/04 D)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Konstanz vom 2.2.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Streithelfer der Klägerin insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger bzw. den Streithelfer gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den beklagten Architekten wegen Planungsmängeln und fehlerhafter Bauüberwachung. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass das LG zu Unrecht offen gelassen habe, ob ein Planungsfehler oder ein Bauüberwachungsfehler gegeben sei. Ein Planungsfehler sei nicht festgestellt. Ein Bauüberwachungsfehler liege nicht vor, zumindest könne die Kausalität eines etwaigen Fehlers nicht festgestellt werden, da lediglich Fensterverwahrungen an vier von insgesamt 21 Häusern fehlerhaft angebracht worden seien. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie unstreitig eine Mangelbehebung im Zuge der Sanierungsmaßnahmen im Jahre 1998 abgelehnt habe. Entgegen der Auffassung des LG greife die Verjährungseinrede, weil die Klägerin nicht rechtzeitig wirksame verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen habe.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

1. Das Urteil des LG Konstanz vom 2.2.2007 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtzügen sowie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Konstanz - Az: 3 OH 8/02 D -

Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und wiederholen und vertiefen hierbei ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die beigezogenen Akten LG Konstanz 2 HO 65/95 und LG Konstanz 3 OH 8/02 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, weil ihm hinsichtlich der fehlerhaft vorgenommenen Dachflächenfensterverwahrungen ein schadensursächliches Überwachungsverschulden anzulasten ist und er die Dachanschlüsse der Dachschrägfenster fehlerhaft geplant hat. Eine Schadensmitverursachung ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Die klägerischen Ansprüche sind nicht verjährt. Der Senat nimmt billigend Bezug auf die Gründe der angefochtene Entscheidung, soweit sich aus Nachfolgendem nichts Abweichendes ergibt.

Zu Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhaft angefertigter Dachflächenfensterverwahrungen:

1. Dass die Dachflächenfensterverwahrungen an den vier streitgegenständlichen Häusern von den insgesamt 11 Holzhäusern (vgl. Anlage K 2) fehlerhaft sind, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Insoweit können allerdings dem Beklagten Planungsfehler nicht vorgeworfen werden. Dies hat der Sachverständige B. überzeugend dargelegt. Demgegenüber stehen den Klägern diesbezüglich unverjährte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Bauüberwachung durch den Beklagten gem. § 635 BGB a.F. zu.

a) Der Beklagte hatte unstreitig bei Errichtung der Häuser die Bauaufsicht wahrzunehmen. Er hatte sich deshalb zwar nicht ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Es war jedoch seine Pflicht, die von den verschiedenen Auftragnehmern durchgeführten Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt wurden. Darüber hinaus war er vorliegend im Rahmen der Sanierungsarbeiten im Jahre 1998 zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet, weil die Anbringung der Fensterverwahrungen eine wichtige und kritische Baumaßnahme darstellte, die ein hohes Mängelrisiko aufwies (vgl. BGH NJW 2001, 965).

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Verwahrungen nicht entsprechend der Planung ausgeführt worden sind. Hiergegen wendet sich der Beklagte nicht. Zur Bedeutung dieser Baumaßnahme hat er dargelegt, dass die sichere Ableitung des Wassers durch die Dachflächenfensterverwahrungen für die Dauerhaftigkeit der Holz...

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