Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen 4 O 90/94 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 09. November 1994 – 4 O 90/94 KfH – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Als Sicherheit wird Bankbürgschaft zugelassen.

4. Die Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Bauträger-Unternehmen mit Sitz in H./Saale (Handelsregister-Auszug I 29) und gehört als Tochtergesellschaft zur W.-Gruppe (Firmengliederung I 31), einem als Bauunternehmung und Bauträger fungierenden Familienkonzern in R./Baden. Neben der konzernleitenden Holding WBV war an der Beklagten deren Mitgeschäftsführer Horst K. bis Ende 1994 mit 10 % am Stammkapital von 1 Mio. DM beteiligt. An die Stelle seines Vaters Senator Herbert W. ist im Frühjahr 1994 Dipl.-Ing. Rainer W. als alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der Beklagten getreten. In ihr sind außerdem die Herren L., B. und S., sämtlich in R. geschäftsansässig, zu Gesamtprokuristen bestellt. Daneben arbeiteten im Frühsommer 1994 noch zwei weitere Mitarbeiter in H..

Durch Beschluß ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.01.1994 bestellte die Beklagte den Kläger, den früheren Bürgermeister der Stadt G., zu ihrem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer und schloß mit ihm rückwirkend auf den 01.01.1994 einen Dienstvertrag (I 33 ff.). Nach diesem hatte der Kläger an seinem Dienstsitz in H. seine Tätigkeit als Geschäftsführer nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und nach dem jeweils gültigen Organigramm mit Kompetenzregelung und Stellenbeschreibung auszuüben (§ 1 Abs. 2).

Nach § 1 Abs. 3 sollte der Kläger nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden sein, jedoch wenn und soweit es das Gesellschaftswohl erfordert, jederzeit zur Dienstleistung zur Verfügung stehen. Über die interne Geschäftsführungsbefugnis des Klägers und über sein Zusammenwirken mit den anderen Mitgeschäftsführern enthielt der Dienstvertrag keine Regelung. Unstreitig sollte der Kläger jedoch in H. die Vertriebsorganisation leiten, das Controlling-System aufbauen und leiten, das Rechnungswesen leiten, Grundstücke und Objekte akquirieren sowie die Finanzierung beschaffen und den jeweiligen Bautenstand kontrollieren. Außerdem unterwarf der Dienstvertrag eine Reihe besonders bedeutsamer Geschäfte wie z.B. Grundstücksgeschäfte und Kreditaufnahmen, aber auch die Bestellung und Abberufung von Prokuristen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bzw. ihres Beirats (§ 2). Als Gegenleistung sah der Dienstvertrag unter anderem 13 Monatsgehälter à 11.000,00 DM vor, eine Jahresmindesttantieme von 100.000,00 DM mit monatlichen Abschlagszahlungen von 8.000,00 DM (§ 3), eine Unfallversicherung (§ 4) sowie die Gestellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens (§ 6 Abs. 2). Außerdem bestimmte der Dienstvertrag, daß die Urlaubszeit „im Einvernehmen mit den Mitgeschäftsführern unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse festgesetzt wird” (§ 7 Abs. 2) und der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden könne, sonst aber nur mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (§ 10).

Der Kläger war zunächst in R., seit Februar 1994 montags bis mittwochs in H. und donnerstags und freitags im Stammunternehmen in R. tätig. Im Zusammenhang mit Plänen zur Auflösung der Beklagten schlug diese den Abschluß einer „Aufhebungsvereinbarung” vor. Hiernach sollte der Beklagte sofort als Geschäftsführer abberufen, von seinen Dienstverpflichtungen freigestellt und sein Vergütungsanspruch bis Ende 1994 abgefunden werden. Davon nahm die Beklagte Anfang Mai 1994 wieder Abstand. Durch Schreiben seines späteren Prozeßbevollmächtigten vom 13.05.1994 ließ der Kläger seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer der Beklagten „anbieten”; außerdem bat er um die Bestätigung, daß weder er als Geschäftsführer abberufen noch ein Liquidationsbeschluß gefaßt worden sei.

Die Beklagte rügte mit Schreiben vom 17.05.1994, daß der Kläger trotz seines Angebots seine Arbeit nicht angetreten habe, und warf ihm unzureichenden Arbeitseinsatz vor; sie forderte ihn auf, „ab sofort” seine Tätigkeit in H. wieder aufzunehmen, dort während der ganzen Woche zur Verfügung zu stehen, seine Kandidatur für den Kreistag zurückzuziehen und seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Familienheim R. zu beenden; hierfür setzte sie ihm eine Frist bis zum 31.05.1994. Dieses Schreiben hat der Kläger am Mittwoch, dem 18.05.1994 erhalten. Dennoch fuhr er nach telefonischer Nachricht an den Mitgeschäftsführer K. nicht nach H.. Di...

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