Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensfinanzierter Beitritt in einem Immobilienfonds als verbundenes Geschäft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine negative Feststellungsklage wird unzulässig, wenn der Beklagte noch in erster Instanz Leistungswiderklage erhebt und die Widerklage nicht mehr einseitig zurücknehmen kann.

2. Ein Kläger hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass auch ein anderer Gesamtschuldner keine Leistungen aus einem Vertrag schuldet. Dies gilt auch, wenn sich der Kläger sämtliche Ansprüche des anderen Gesamtschuldners gegen den Gläubiger hat abtreten lassen.

3. Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen aufgrund in regelmäßigen Raten geleisteter Zinszahlungen aus der Zeit vor dem 31.12.2001 richtet sich nach § 197 BGB a.F.

4. Zur Frage, unter welchen Umständen ein darlehensfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG; § 358 Abs. 3 BGB) darstellt.

5. § 172 BGB gilt auch für eine im Zusammenhang mit einem verbundenen Geschäft (hier: darlehensfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds) erteilte, nichtige Treuhandvollmacht (Anschluss BGH v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, MDR 2005, 464 = BGHReport 2005, 439 = NJW 2005, 664 ff.).

6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gilt nicht, wenn das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen von vornherein der Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds diente (Anschluss BGH v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, BGHReport 2005, 848 m. Anm. Veltmann = WM 2005, 843 ff.).

7. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f VerbrKrG 1993 gilt nicht für Beiträge zu einer Lebensversicherung, die schon vor Abschluss des Darlehensvertrags bestand und nicht im Hinblick auf den Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 172, 197 a.F.; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 2 O 420/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen XI ZR 341/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 7.12.2004 - 2 O 420/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner 77.892,33 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.3.2003 an die Beklagte zu zahlen.

Weiterhin werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte Zinsen i.H.v. 6,59 % aus 14.924,82 EUR für die Zeit vom 16.11.2002 bis 17.3.2003, aus 15.143,14 EUR für die Zeit vom 1.10.2002 bis 15.10.2002 und aus 15.033,98 EUR für die Zeit vom 16.10.2002 bis 15.11.2002 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesen Zinsbeträgen seit 18.3.2003 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Klägerin und Drittwiderbeklagter tragen 3/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner. Das übrige Viertel der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten in erster Instanz tragen Klägerin und Drittwiderbeklagter 3/4 als Gesamtschuldner; das übrige Viertel trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin der Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 78.409,32 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Forderungen aus Darlehensverträgen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sind miteinander verheiratet. Der Drittwiderbeklagte wollte im September 1993 bei seinem Versicherungsberater L. seine Lebensversicherung kündigen. Der Versicherungsberater riet ihm, eine gewinnbringende Anlage zu erwerben, die er durch die bestehende Lebensversicherung sowie durch Zahlung monatlicher Raten finanzieren könne. Am 10.9.1993 gaben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ab, welches vor dem Notar L. notariell beurkundet wurde. Darin bevollmächtigten sie die T. Revisions- und Treuhandgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (fortan T.), sie umfassend zu vertreten. Ziel war der Erwerb von Anteilen des R.-N-.I. Nr. 2 (fortan RN-Fonds Nr. 2). Die T. nahm das Angebot wenig später an. Aufgrund der Vollmacht schloss die T. für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten am 10.12.1993 mit der Sparkasse W. zwei Darlehensverträge über 32.667 DM bzw. 84.000 DM ab. Die Darlehensverträge dienten der Finanzierung der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zu erwerbenden Anteile am...

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