Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2005; Aktenzeichen 8 O 103/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen VIII ZR 266/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 1.2.2005 - 8 O 103/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus EUR 7000 erst ab 24.12.2002 zu bezahlen sind.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd. Am 9.10.2002 kaufte sie von der Beklagten die von deren Vater gezüchtete Stute "E." zum Kaufpreis von 7.000 EUR. Kurz nach dem Erwerb, am 28.11.2002, ließ die Klägerin das Pferd röntgen. Auf der Grundlage des vom LG eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. zur Auswertung der Röntgen-bilder ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass bei der Stute im hinteren Bereich der Sattellage der Raum zwischen zwei Dornfortsätzen verschmälert ist und ge-ringgradige Randsklerosierungen der Dornfortsätze in diesem Bereich vorliegen. Diese Veränderungen lagen bereits bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Pferdes am 9.10.2002 vor.

Der Sachverständige hat diese Röntgenveränderungen der Röntgenklasse II bis III des Leitfadens für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes (Röntgenleitfaden) zugeordnet. Der Klasse II sollen laut Röntgenleitfaden Befunde zugeordnet werden, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind, der Klasse III Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind. Die Klägerin hat am 29.11.2002 ggü. der Beklagten den Rücktritt erklärt und sie zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert. Für die Unterstellung des Pferdes entstehen der Klägerin monatliche Kosten von 225 EUR.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Röntgenveränderungen hätten klinische Erscheinungen wie Druckempfindlichkeit im Rücken, widersetzliches Reagieren beim Satteln, Durchdrücken des Rückens sowie Nachschleppen der Hinterhand verursacht. Sie hat beim LG die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zahlung von Unterstellkosten für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges und Feststellung der Kos-tentragungspflicht für weitere Unterhalts- und Unterstellkosten beantragt. Die Beklagte Ziff. 1 ist der Klage entgegengetreten und hat die klinischen Erscheinungen sowie eine durch die Röntgenveränderungen bedingte Wertminderung des Pferdes in Abrede gestellt.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Das LG Karlsruhe hat der Klage gegen die Beklagte statt gegeben, da die Röntgenveränderungen einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB darstellten.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Anliegen der Klagabweisung weiter. Die Röntgenveränderung stelle keinen Sachmangel dar, das Pferd sei für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung - Ausübung des Distanz- und Freizeitsports - geeignet, klinische Erscheinungen seien seit der Übergabe nicht aufgetreten.

Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des LG Karlsruhe aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (As. II 207 ff.).

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht ist das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute "E." sowie die geltend gemachten Unterhaltungskosten verlangen kann.

1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes beruht auf §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1 i.V.m. §§ 323 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 346 Abs. 1 BGB.

a) Die Parteien haben gem. § 433 BGB einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.

b) Das Pferd "E." war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet. Ihm fehlte die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Es wies bei Gefahrübergang nämlich Röntgenveränderungen im hinteren Bereich der Sattellage auf, es bestand und es besteht noch ein verkleinerter Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen und eine Randsklerosierung, die nicht heilbar sind. Die Abweichung vom physiologischen Normbild stellt eine Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB dar. Entgegen der Auffassung der Berufung kann dahingestellt bleiben, ob durch die Röntgenverä...

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