Leitsatz (amtlich)

Die Beschränkung von Kompetenzen eines Geschäftsführers kann für diesen ein Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages begründen. Daraus folgt jedoch kein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs.2 BGB, wenn die Beschränkung nach dem Organisationsrecht der GmbH zulässig ist.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 25.03.2011; Aktenzeichen 23 O 104/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.03.2012; Aktenzeichen II ZR 76/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - Kammer für Handelssachen - vom 25.03.2011 - 23 O 104/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 23.03.2009 aus wichtigem Grund erklärte fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages mit der Beklagten vom 27.06.2006 wirksam ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II: Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten geltend.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 23.03.2009 aus wichtigem Grund erklärte fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages mit der Beklagten vom 27.06.2006 wirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus € 26.063,64 brutto nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gesetzlicher Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ergebenden Nettobetrag und weitere € 1.123,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

aus dem Nettobetrag von € 1.663,64 seit 01.04.2009

aus dem Nettobetrag von € 6.100,00 seit 01.05.2009

aus dem Nettobetrag von € 6.100,00 seit 01.06.2009

aus dem Nettobetrag von € 6.100,00 seit 01.07.2009

aus dem Nettobetrag von € 6.100,00 seit 01.08.2009

aus € 62,60 seit 01.04.2009

aus € 250,20 seit 01.05.2009

aus € 250,20 seit 01.06.2009

aus € 250,20 seit 01.07.2009

aus € 250,00 seit 01.08.2009

aus € 14,98 seit 01.05.2009

aus € 14,98 seit 01.06.2009

aus € 14,98 seit 01.07.2009

aus € 14,98 seit 01.08.2009

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.661,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der diesem über die Forderungen gemäß Klageantrag Ziff. 2/3 hinaus durch die aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 23.03.2009 erklärte Kündigung des Geschäftsführervertrages mit der Beklagten vom 27.06.2006 bereits entstanden ist und/oder bis 30.06.2011 noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil und begehrt im Wege der Anschlussberufung die ihm seiner Auffassung nach zustehenden Vergütungsansprüche für die Zeit von August 2009 bis einschließlich August 2010 in Höhe von 82.747,34 EUR. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat bekannten, in dem Verfahren Az. 7 U 86/10 vorgelegten Satzungen der Beklagten in der Fassung vom 17.09.1997 (dort: AH III, 1-27, B17) und in der Fassung vom 06.06.2007 (dort: AH III, 29-37, B18), die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2011 (II 123/125).

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg, die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

A. Zur Berufung der Beklagten:

I. Die Klage ist zulässig.

Der von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Prozess nach den allgemeinen Regeln gem. § 35 GmbHG durch ihren Geschäftsführer Ralf Laubscher vertreten wird. Eine Beschlussfassung gem. § 48 Nr. 8, Alt. 2 GmbHG war nicht erforderlich. Die auch für Passivprozesse geltende Regelung gilt, anders als bei Vertretung gem. Alt. 1 in Ersatzpro...

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