Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 6 O 164/06 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Konstanz vom 17.4.2007 hinsichtlich Ziff. 1 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 EUR zu zahlen.

2. Ziff. 5 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfällt.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Streitgegenständlich sind Ansprüche aus einem Unfall, den die damals dreizehnjährige Klägerin beim Ausreiten mit einem Pferd der Beklagten erlitten hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das LG hat der Klage im Wesentlichen statt gegeben.

Hiergegen richten sich die rechtzeitig eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass das vom LG ausgeworfene Schmerzensgeld in Anbetracht der im Einzelnen in der Berufungsbegründung dargestellten erlittenen Schäden unzureichend sei.

Die Beklagte rügt, dass das LG entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung die Beweislastumkehr des § 834 BGB im Rahmen der Schadensmitverursachung nicht berücksichtigt habe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die gesundheitlichen Folgen des von der Beklagten bestrittenen Vorgangs seien entgegen den Feststellungen des LG streitig gewesen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, im Ermessen des Gerichts stehendes Schmerzensgeld zu bezahlen,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 10.000 EUR für angemessen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

1. unter teilweiser Abänderung des am 17.4.2007 verkündeten Urteils des LG Konstanz - 6 O 164/06 - die Klage insgesamt abzuweisen.

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung der Klägerin für unzulässig, da sie nicht beschwert sei. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe der Beklagten und wiederholt und vertieft hierbei ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der (minderjährigen) Klägerin, die als Zeugin im Termin vom 14.3.2008 gehört worden ist. Außerdem hat es ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen C.R. eingeholt, welches dieser im Termin vom 8.10.2008 erläutert hat.

Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Niederschriften der Vernehmungen sowie das schriftliche Gutachten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Nur die Berufung der Klägerin hat Erfolg, weil das vom LG ausgeworfene Schmerzensgeld im Hinblick auf die weiteren eingetretenen Schadensfolgen nunmehr zu niedrig bemessen erscheint. Demgegenüber hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, weil sie für den streitgegenständlichen Unfall nach § 833 Satz 1 BGB einzustehen hat und der Mitverursachungsbeitrag der Klägerin hinter dem gravierenden Verschulden der Beklagten zurücktritt.

Zur Berufung der Beklagten:

1. Die Klägerin hat den Unfallhergang, soweit es um die Vorgänge nach dem Anhalten des Pferdes geht, in ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung präzisiert. Der erkennende Einzelrichter ist wie auch das LG der Überzeugung, dass die Klägerin trotz des erkennbaren Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens umfassend und - auch zu ihren Lasten gehend schonungslos - wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Hiernach ist das von ihr gerittene Pony grundlos bei einem Ausritt im Wald durchgegangen. Es gelang der Klägerin mit Mühe, das Pony zum Halten zu bringen. Die Klägerin stieg links ab und hielt das Pferd mit der linken Hand am Zügel fest, ohne den Zügel um die Hand zu wickeln. Das Pferd war dennoch verstört und wollte sich losreißen und wegrennen. Die Klägerin hat überzeugend berichtet, sie habe Angst gehabt, dass das Pferd auf die Straße renne. Sie habe deshalb das Pferd zusätzlich mit der rechten Hand am Steigbügel gehalten, um es vom Weglaufen abzuhalten. Sie sei dann vom Pferd über eine gewisse Strecke weggeschleift worden. Dabei habe ihr das Pferd mit einem der Hinterfüße ins Gesicht getreten.

Damit hat sich die typische, von einem Pferd ausgehende Tiergefahr zulasten der Klägerin realisiert.

2. Das LG hat festgestellt, dass der Privilegierungstatbestand nach § 833 Satz 2 BGB von vornherein ausscheide, weil die Pferdehaltung überwiegend privaten Zwecken gedient habe. Hiergegen wendet sich die Beklagte nicht. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

3. Allerdings kommt vorliegend grundsätzlich ein Mitverursa...

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