Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

AG Lahr (Urteil vom 23.02.2001; Aktenzeichen 1 F 564/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen XI ZR 33/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahr vom 23.02.2001 (1 F 564/00) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 923,60 nebst 8 % Zinsen aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und weitere 8 % Zinsen aus DM 102,00 seit dem 01.02.2001 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten der Verfahren beider Instanzen trägt der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Lahr anhängig (1 F 120/98). Aus der Ehe der Parteien sind die beiden Kinder Lara (geboren am 02.06.1990) und Cyra (geboren am 28.04.1992) hervorgegangen. Die Kinder leben in der Obhut der Beklagten, beide Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ist ein umfangreiches Umgangsverfahren anhängig. Unter anderem mit Beschluss vom 25.04.2000 hat das Familiengericht Lahr im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang des Klägers mit den beiden Kindern Lara und Cyra geregelt: so hat das Gericht einen Umgangskontakt in den Pfingstferien 2000 von Montag, den 05.06.2000, 10.00 Uhr, bis Montag, den 12.06.2000, 17.00 Uhr, angeordnet. In Ziffer 2 des Beschlusses hat das Familiengericht der Beklagten aufgegeben, die Kinder zum Umgangstermin vorzubereiten und sie pünktlich zur Abholung durch den Kindesvater bereit zu halten und diese dem Vater zu den genannten Zeitpunkten zu übergeben. Auf Antrag der Beklagten hat das Gericht im Termin vom 18.05.2000 zum Umgang verhandelt. Mit Beschluss vom 26.05.2000 hat das Familiengericht jedoch die einstweilige Anordnung vom 25.04.2000 bestätigt.

Der Kläger ist zum Umgangskontakt am 05.06.2000 angereist, er hat die Kinder jedoch nicht mitnehmen können. Er macht im Wege der Schadensersatzklage Stornierungskosten für eine Ferienwohnung sowie Fahrtkosten geltend. Er hat ausgeführt, dass die schuldhafte Verletzung des Umgangsrechts des Klägers eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach sich ziehe. Die Beklagte habe die Herausgabe der Kinder schuldhaft verweigert und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe die Verpflichtung, den Umgang durch positives Tun zu ermöglichen, eine ablehnende Haltung der Kinder sei von der Beklagten beeinflusst. Der Kläger hat die Stornierungskosten für die Ferienwohnung in Höhe von DM 481,60 durch eine Stornobestätigung der S. Tourismus GmbH vom 07.06.2000 nachgewiesen. Zudem macht er Fahrtkosten für die Anreise in Höhe von DM 1,40 je Kilometer, somit bei 850 Kilometern einen Gesamtschaden von DM 1.190,00, geltend.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.671,60 zuzüglich 8 % Zinsen aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und 8 % Zinsen aus weiteren DM 850,00 seit der Rechtshängigkeit am 01.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat ausgeführt, dass das Familiengericht für den Schadensersatzanspruch nicht zuständig sei. Zudem ergebe sich keine Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch. Ferner liege keine schuldhafte Verletzung des Umgangsrechtes durch die Beklagte vor. Die Beklagte habe ihrerseits vom 10. bis zum 12.06.2000 einen Urlaub in einem Hotel gebucht. Die Kinder hätten daraufhin nicht zum Kindesvater gewollt und mit diesem telefoniert. Als der Kindesvater am 05.06.2000 erschienen sei, habe er mit den Kindern gesprochen und ihnen lediglich Geschenke übergeben.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 23.02.2001 die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Schadensersatzverpflichtung nicht erkennbar sei. Das Umgangsrecht mit Kindern gehöre nicht zu den „absoluten” Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht des § 1684 BGB stelle auch kein „Schutzgesetz” im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Ein Schadensersatzanspruch könne auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gefolgert werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er führt aus, dass nach der Rechtssprechung das Umgangsrecht sehr wohl ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle und seine Verletzung zum Schadensersatz verpflichten könne. Zudem habe die Beklagte bei der Verweigerung des Umgangsrechts rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Die Beklagte sei mit den Kindern zum Zeitpunkt des Umgangstermins weggefahren, so dass der Kläger vor verschlossenen Türen gestanden habe.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des Familiengerichts Lahr vom 23.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.671,60 zuzüglich 8 % Zins aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 u...

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