Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Beschluss vom 02.06.1989; Aktenzeichen 1 b F 307/88)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.1991; Aktenzeichen XII ZR 240/90)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der … für … wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Rastatt vom 02.06.1989 – 1 b F 307/89 – in Nr. 1 wie folgt abgeändert:

In Abänderung von Nr. 2 im Tenor des Urteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Rastatt vom 06.06.1984 – 1 b F 23/84 wird der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien wie folgt geregelt:

  1. Vom Versicherungskonto Nr. … des Ehemannes … bei der … werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau … geborene … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,35 DM, bezogen auf auf den 31.12.1983, übertragen.
  2. Zum Ausgleich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der Firma … und …, Postfach … werden vom dem Versicherungskonto Nr. … des Ehemannes bei der … weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 51,60 DM, bezogen auf den 31.12.1983, auf das Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der … übertragen.
  3. Der Ehemann wird verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 20,35 DM, bezogen auf den 31.12.1983, einen Betrag von 4.653,61 DM, bezogen auf den 18.10.1990, auf das Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der … zu zahlen.

II. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten erde nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat im vorliegenden Abänderungsverfahren nach Art. IV § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 08.12.1986 (VAwMG) festgestellt bzw. errechnet, daß der (geschiedene) Ehemann in der maßgebenden Ehezeit vom 01.06.1960 bis 31.12.1983 monatliche Rentenanwartschaften bei der … von 248,50 DM und weiter Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung von 143,90 DM erworben hat. Diesen stehen von der (geschiedenen) Ehefrau erworbene monatliche Rentenanwartschaften bei der … von 47,80 DM gegenüber, so daß sich eine Differenz der beiderseitigen Anwartschaften von 344,60 DM und mithin zugunsten der Ehefrau ein auszugleichender Betrag von 172,30 DM ergibt. Das Amtsgericht hat sodann ausgesprochen, daß Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts Rastatt vom 06.06.1984 dahin abgeändert wird, daß über die mit diesem bereits übertragenen Rentenanwartschaften von monatlich 124,25 DM hinaus weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 48,05 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau zu übertragen sind. Wegen der Begründung und des Sachverhalts im übrigen wird auf den erstinstanzlichen Beschluß verwiesen (§ 543 ZPO analog).

Gegen die ihr am 27.06.1989 zugestellte Entscheidung hat die … mit am 25.07.1989 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, in dem sie zur Begründung ausführt:

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei eine Übertragung von Rentenanwartschaften ausschließlich zum Ausgleich dynamischer Rentenanwartschaften des Verpflichteten zulässig. Sie dürfe höchstens bis zur Hälfte des Wertunterschieds zwischen den Rentenanwartschaften des Verpflichteten und denen des Berechtigten durchgeführt werden. Die betrieblichen Rentenanwartschaften des Ehemannes seien gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen und auf den für das Jahr 1983 festgelegten Höchstbetrag zu begrenzen. Für den verbleibenden Restbetrag komme lediglich der schuldrechtliche Ausgleich in Betracht.

Sie beantragt,

den Versorgungsausgleich entsprechend zu regeln.

Die Ehefrau beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die vom Amtsgericht getroffene Regelung für zutreffend.

Auch der Ehemann bittet, die Entscheidung des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten.

Der Ehemann wurde in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.1990 vom Senat informatorisch gehört (vgl. Protokoll II 29). Beweis wurde im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 621 e, 621 ZPO zulässige Beschwerde ist im Ergebnis auch in der Sache gerechtfertigt.

Sie führte dazu, daß der vom Familiengericht in der Form der Übertragung zusätzlicher Rentenanwartschaften angeordnete erweiterte Ausgleich teilweise abzuändern und der wegen Beachtung des Grenzbetrages nicht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu übertragende Restbetrag in der Form der Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auszugleichen ist.

1. Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Abänderungsantrag der Ehefrau gemäß Art. 4 § 1 des VAwMG zulässig ist und auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben sind. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

2. Soweit das Amtsgericht zugunsten der Ehefrau über die bereits im Urteil vom 06.06.1984 angeordnete Übertragung monatlicher Rentenanwartschaften von 124,25 DM hinaus einen zusätzlichen Ausgleich zugunsten der Ehefrau in Form einer Übertragung weiterer monatlicher Rentenanwartschaften von 48,05 DM vorgenommen hat (...

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