Leitsatz (amtlich)

Auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung von § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu bestimmen. Die kürzere Frist nach den §§ 195, 199 BGB n.F. ist frühestens vom 1.1.2002 an zu berechnen. Der Fristbeginn knüpft an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. an. Bei deren Fehlen verbleibt es zunächst bei der - ab 1.1.2002 zu berechnenden - Höchstfrist (hier von 10 Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB n.F.), soweit der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 30.09.2005; Aktenzeichen 8 O 188/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mannheim vom 30.9.2005 - 8 O 188/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.065,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.2.2000 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 16.586,91 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehens, welches die Beklagte dem Kläger zur Finanzierung einer Beteiligung an einem als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) organisierten Immobilienfonds gewährt hat. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung seiner Zinsleistungen (nebst fortlaufender Zinsnutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB), die er ab dem vierten Quartal 1992 bis zum vierten Quartal 1999 erbracht hat, sowie die Rückzahlung der zur Ablösung der Darlehensforderung zum 12.2.2000 an die Beklagte geleisteten Ablösesumme. Er hält den Darlehensvertrag mangels wirksamer Vertretung durch die für ihn bei Vertragsabschluss tätige Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam.

Der Kläger unterbreitete der H. & K. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) am 15.7.1992 ein notariell beglaubigtes Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrags/Treuhandauftrags zum Beitritt zu der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts "Einkaufs- und Gewerbezentrum A. GdbR" unter Übernahme einer Beteiligung an deren Kapital mit einer Einlage von 17.429 DM. Zugleich erteilte er der Treuhänderin eine umfassende, für die Zeit bis zum Ablauf des auf die Eintragung des Auftrag-/Vollmachtgebers als Gesellschafter in das Grundbuch folgenden Kalenderjahrs unwiderrufliche Vollmacht zu seiner uneingeschränkten Vertretung bei der Durchführung des Treuhandvertrags und als Gesellschafter der Gesellschaft sowie zur Verfügung über die Gesellschaftsbeteiligung und die Liegenschaft. Die Vollmacht erstreckte sich auf den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen und die Vornahme aller Handlungen, insb. solcher im Zuge und zum Zwecke der Realisierung des vorgenannten Gegenstandes der Treuhandtätigkeit. Die Vollmacht berechtigte zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden, dem für die Liegenschaft zuständigen Grundbuchamt sowie gegenüber jedem Dritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag mit Vollmacht vom 15.7.1992 verwiesen (Anlage K 3; AH I).

Die Finanzierung des Anteilserwerbs sollte durch ein Darlehen im Nennbetrag von 20.000 DM erfolgen. Hierzu unterzeichnete der Kläger unter dem 15.7.1992 verschiedene Unterlagen (Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA, Einzugsermächtigung, Ermächtigung zur Einholung bankmäßiger Auskünfte und eine Selbstauskunft); außerdem brachte er Gehaltsnachweise bei (Anlagen B 6-B 10; I AH Bekl.). Ferner trat der Kläger seine Ansprüche aus einem bestehenden Lebensversicherungsvertrag bei der B. Lebensversicherung AG in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 20.000 DM zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ab (Anlage B 11).

Am 27.8./3.9.1992 schloss die Treuhänderin für und im Namen des Klägers mit der Beklagten, damals noch Sparkasse M., unter der Kontonummer ... einen Darlehensvertrag über einen Festkredit im Nennbetrag von 20.000 DM ab. Der Kredit war, bis 30.8.2002 unveränderlich, mit jährlich 8,8 % zu verzinsen. Er war tilgungsfrei und bei Fälligkeit der Lebensversicherung, spätestens am 30.12.2012 zurückzuzahlen (Anlage K 4). Bei Unterzeichnung lag der Beklagten die Vollmachtsurkund...

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