Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft und Provisionszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer im Rahmen eines entgeltlichen Unternehmensberatervertrages der beratenen Firma auftragsgemäß Lieferanten vermittelt, ist Beauftragter i. S.v. § 299 StGB.

2. Vereinbart der Berater mit dem Lieferanten ohne Wissen der beratenen Firma eine Provision für alle Lieferungen an die beratene Firma, liegt in der Regel ein Verstoß gegen § 299 StGB vor, der die Provisionsvereinbarung nichtig macht.

 

Normenkette

StGB a.F. § 299; UWG § 12 a.F.

 

Beteiligte

S. GmbH

S.V. GmbH

 

Verfahrensgang

AG Wertheim (Aktenzeichen 1 HO 64/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

2 Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Beklagten in der Zeit vom 1.12.1995 bis 31.7.1997 getätigten Umsätze mit der S. S.A. aus S./Frankreich, in der zweiten Stufe wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch den Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern, sowie in der dritten Stufe, an sie Zahlungen in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst 10,5 % Zinsen seit dem 9.6.1997.

Die Beklagte stand seit Mitte 1995 in Geschäftsverbindung mit der Fa. S.; die Klägerin hat dazu behauptet, dies sei auf ihre Vermittlung zustande gekommen.

Die Fa. S. hatte mit der Fa. C. S.A. einen Beratervertrag geschlossen, wonach die Fa. C. die Umstrukturierung der Verpackungsabteilung bei der Fa. S. vornehmen sollte, weil dort Probleme hinsichtlich der Verpackung der Produkte aufgetreten waren, die eine Beeinträchtigung der Produktionskapazität am Herstellungsort nach sich zogen Dabei lag eines der Probleme darin, daß die automatische Verpackung der von der Fa. S. vertriebenen Schachteln mit Cerealien mit den vorhandene Maschinen nicht funktionierte, deshalb wurde von der Fa. C. vorgeschlagen, zunächst eine Verpackung der Schachteln in Versandkartons per Hand vorzunehmen. Zwischenzeitlich ist die Verpackungsart so umgestellt, daß diese durch die Maschinen geschieht, wobei sich der Zuschnitt der Kartonagen für die Kartons gegenüber dem „Handbetrieb” geändert hat.

Für die Fa. C. war als Berater auch der Geschäftsführer der Klägerin tätig, zwischen ihm und der Beklagten kam es zu Verhandlungen, wonach die Beklagte an die Fa. S. die Kartonagen für die Handverpackung liefern sollte, wobei die Einzelheiten über wen der Kontakt zwischen der Fa. S. und der Beklagten zustande kam und über die einzelnen Besprechungstermine und ihren Inhalten Streit besteht.

Mit Telefax vom 4.10.1995 bestätigte die Beklagte der Klägerin, daß die Beklagte der Klägerin auf alle Umsätze von S. 5 % Provision vergüten werde. Mit den Abrechnungen vom 11.10.1995, 7.11.1995 sowie 7.12.1995 wurden dann der Klägerin 5.925,58 DM, 309,02 DM sowie 263,80 DM vergütet. Weitere Provisionen hat die Klägerin nicht erhalten.

Sie hat behauptet, Anfang 1996 habe die Beklagte auf Nachfrage erklärt, die Geschäftsverbindung mit der Fa. S. bestehe nicht mehr. Dies sei aber falsch, vielmehr bestehe die Geschäftsverbindung immer noch und die Beklagte habe mit der Fa. S. seit Dezember 1995 einen siebenstelligen Umsatz getätigt

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über ihre seit 1.12.1995 und bis zum 31.7.1997 mit der S. S.A. aus S./Frankreich getätigten Umsätze unter Vorlage der die einzelnen Lieferungen betreffenden Lieferscheine und Rechnungen zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß die Geschäftsverbindung mit S. auf Vermittlung der Klägerin zustande gekommen sei; dies sei über die Fa. e., einem Tochterunternehmen der Beklagten, geschehen. Die Provisionszusage vom 4.10.1995 habe der Geschäftsführer der Klägerin damit erpreßt, daß er erklärt habe daß eine weitere, längerfristige Lieferbeziehung mit der Fa. S. nur dann zustande kommen werde, wenn sich die Beklagte bereit erklären würde, eine Provision an die Klägerin zu zahlen. Dabei sei der Geschäftsführer der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nur als Berater der Fa. S. (über eine Fa. C. S.A.) bei der Fa. S. tätig gewesen und nicht berechtigt gewesen, eine solche Provisionsvereinbarung im eigenen Namen, auf „Kosten” der Fa. S., abzuschließen Fürsorglich hat sie die Erklärung vom 4.10.1995, die sie nach § 134 BGB i.V.m. § 253 StGB für nichtig ansieht, auch gemäß § 123 BGB angefochten.

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