Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen 9 O 89/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen XI ZR 262/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mannheim vom 23.8.2006 - 9 O 89/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 34.570,58 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Leistungen auf ein Darlehen, mit dem die Rechtsvorgängerin der beklagten S. den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.

Die Kläger erteilten mit notarieller Urkunde vom 20.7.1995 (Anl. K 1) der Fa. K. Steuerberatungsgesellschaft mbH, W. (künftig: Treuhänderin), umfassenden Treuhandauftrag mit Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, unterzeichnete namens der Kläger am 25.8.1995 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Tilgungskredit im Nennbetrag von 60.000 DM mit einem Disagio von 10 %, zu einem Zinssatz von 8,25 % (effektiv 10,74 %) sowie einer jährlichen Tilgung von 4 % (Anl. B 5). Als Sicherheit diente die Abtretung einer Risiko-Lebensversicherung und die Verpfändung der finanzierten Gesellschaftsbeteiligung. Der Beklagten lag eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde seinerzeit nicht vor. Die Treuhänderin schloss sodann im Namen der Kläger einen Beitrittsvertrag mit dem Immobilienfonds "Neue Bundesländer No. 4 GdbR" über drei Gesellschaftsanteile i.H.v. jeweils 17.428 DM.

Die Kläger erbrachten auf den Darlehensvertrag bis einschließlich Januar 1998 Zahlungen von insgesamt 8.645,67 EUR. Durch Sondertilgung am 31.1.1998 i.H.v. 25.801,93 EUR lösten die Kläger das Darlehen ab (Abrechnung Beklagte Anl. K 5 und Kontoauszug Anl. K 4). Die Rückgewähr der genannten Beträge nebst Zinsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren haben die Kläger mit der am 23.2.2006 eingereichten Klage verlangt.

Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche seien verjährt.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung.

Sie verfolgen ihre abgewiesenen Klageanträge weiter. Die Abweisung der Zahlungsklage wegen Verjährung sei unrichtig. Nach richtigem Verständnis der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sei für den Beginn der neuen dreijährigen Verjährung Kenntnis oder Kennenmüssen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu fordern. Diese subjektiven Voraussetzungen lägen im Streitfall jedoch nicht vor, weil sie (die Kläger) erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung im Jahre 2005 von den Umständen, welche ihren Anspruch begründeten, erfahren hätten. Damit sei das angefochtene Urteil insoweit zu korrigieren, als es die Klage auf Rückzahlung der Sondertilgung abgewiesen habe. Auch die Abweisung der auf Erstattung der Darlehensraten gerichteten Klage sei unrichtig, weil dieser Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches "i.S.d. § 823 BGB" gerechtfertigt sei. Insoweit seien dem LG diverse Beweise angeboten worden, die auf ein kollusives bzw. institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Vertrieb hindeuten würden.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Urteil des LG gegen den Berufungsangriff. Selbst wenn man eine subjektive Anknüpfung für den Verjährungsbeginn annehmen wollte, seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche verjährt, weil die Kläger jedenfalls im Jahre 2002 die anspruchsbegründenden Umstände kannten oder grob fahrlässig nicht kannten. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Bereicherungsanspruch wegen der Sondertilgung sei bei einem Annuitätendarlehen, wie es hier vorliege, bereits nach § 197 BGB a.F. verjährt. Zumindest seien die Ansprüche verwirkt. Die Rückforderung der Zinsleistungen könne auch nicht, wie von den Klägern erstrebt, auf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Hierfür reiche der Vortrag der Kläger im ersten Rechtszug nicht hin. Höchst fürsorglich rechnet die Beklagte mit einem Anspruch auf Herausgabe der ausgezahlten Valuta aus Nichtleistungskondiktion ggü. der Fondsgesellschaft auf, für den die Kläger nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als Gesellschafter haften würden, § 128 HGB analog. Die Berufung auf die akzessorische Gesellschafterhaftung sei auch nicht treuwidrig, weil sich die Kläger trotz fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts auch ihr gegenüber als Gesellschafter behandeln lassen müssten.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Vortrag der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der K...

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